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Rechtswegzuständigkeit bei Rechtsstreit um Corona-Prämie für Pflegepersonal

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Für Streitigkeiten über den sog. Corona-Bonus nach § 150a SGB XI ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet. Es handelt sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 2 ArbGG.

Der - mögliche - Anspruch der Klagepartei findet seine Rechtsgrundlage vielmehr in § 150a SGB XI. Damit handelt es sich um eine Angelegenheit der sozialen Pflegeversicherung gem. § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Entscheidend ist, dass sich die Rechtsgrundlage der begehrten Leistung im SGB befindet. Unerheblich ist, dass das grundlegende Rechtsverhältnis der Parteien zivilrechtlicher Natur ist. Hinsichtlich des Corona-Bonus nach § 150a SGB XI wird gerade davon gesprochen, dass der Arbeitgeber nur Zahlstelle des Anspruchs sei. Auch andere sozialrechtliche Leistungen muss ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber vor dem Sozialgericht geltend machen, etwa den Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.


ArbG München, 07.06.2021 - Az: 3 Ca 4752/21

Nachfolgend: LAG München, 08.07.2021 - Az: 6 Ta 161/21


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