Der Antrag der Klägerin‚ die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Der in der Antragsbegründungsschrift bezeichnete Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass die Versagung des Corona-Pflegebonus rechtmäßig ist, weil die Klägerin nicht zu dem nach der hierfür maßgeblichen, rechtlich nicht zu beanstandenden Förderrichtlinie zuwendungsberechtigten Personenkreis gehört.
Die in Streit stehenden Zuwendungen gewährt der Freistaat Bayern ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel auf der Grundlage der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie - CoBoR) vom 30. April 2020, BayMBl. Nr. 238, geändert durch Bekanntmachung vom 15. Mai 2020, BayMBl. Nr. 272). Begünstigte sind nach Maßgabe von Nr. 2 dieser Förderrichtlinie insbesondere Pflegende in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, stationären Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten. Ebenso begünstigt sind tatsächlich in der Pflege Tätige, deren ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflege entspricht und mit dieser vergleichbar ist, sowie Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter und nichtärztliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst.
Die Klägerin wendet mit ihrem Zulassungsantrag im Wesentlichen ein, die vom Beklagten vorgenommene Auswahl des begünstigten Personenkreises verletze den Gleichheitssatz, da sie schematisch erscheine und sich nicht ausschließlich an sachbezogenen Kriterien orientiere. Das ausschließliche Anknüpfen an bestimmte Einrichtungen, in denen die fragliche Tätigkeit ausgeübt werden müsse, stelle bereits einen Gleichheitsverstoß dar. Einzig nachvollziehbar und im Lichte des anzuwendenden Gleichheitsgrundsatzes geboten sei für die Festlegung des begünstigten Personenkreises eine Differenzierung mit Blick auf Person und Tätigkeit, nicht aber mit Blick auf die Institution, in der die Personen eingesetzt würden. Diese Einwände stellen den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid nicht in Frage und bedürfen keiner Prüfung in einem Berufungsverfahren.
Der Beklagte hat durch die Ausgestaltung der Corona-Pflegebonusrichtlinie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung. Dabei steht es dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten. Das ist hier nicht der Fall.
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