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Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 34 Minuten

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Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonus) in Höhe von 500 EUR.

Am 30. Mai 2020 beantragte die Klägerin über ein entsprechendes Online-Formular die Gewährung eines Corona-Pflegebonus. In dem Formular gab sie an, sie sei als Alltagstherapiehelferin in einer Rehabilitationseinrichtung tätig. Beigefügt waren dem Antrag ein Identitätsnachweis sowie eine Arbeitgeberbescheinigung. Mit der letztgenannten wurde bestätigt, dass die Klägerin in einer Rehabilitationsklinik der G. gGmbH mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden oder weniger beschäftigt sei.

Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 3. August 2020 ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin erfülle nicht die in der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflegeund Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie - CoBoR) vorgesehenen Voraussetzungen für die Bewilligung. Die Zuwendung erfolge in Ausübung billigen Ermessens als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Dies sei in den Vorbemerkungen der Corona-Pflegebonusrichtlinie klargestellt. Die Corona-Pflegebonusrichtlinie als einschlägige Förderrichtlinie sei Grundlage für die behördliche Ermessensentscheidung und für die Ausübung der den Gleichheitssatz wahrenden Verwaltungspraxis maßgebend. Begünstigte im Sinne der Nr. 2 CoBoR seien Pflegende in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, stationären Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten. Auch Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter und nichtärztliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst seien Begünstigte. Den eigenen Angaben der Klägerin zufolge sei sie als Alltagstherapiehelferin bei der G. gGmbH tätig. Mit dieser Tätigkeit in dieser Einrichtung gehe sie weder einer der benannten Tätigkeiten nach noch übe sie eine der in den Anlagen zur Corona-Pflegebonusrichtlinie benannten Qualifikationen aus. Daher sei ihr Antrag abzulehnen.

Mit Schreiben vom 31. August 2020, eingegangen am 1. September 2020, erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg und beantragte sinngemäß, den Bescheid des Bayerischen Landesamts für Pflege vom 3. August 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Corona-Pflegebonus in Höhe von 500 EUR zu bewilligen und auszuzahlen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Angabe „Alltagstherapiehelferin“ im Antrag sei unkorrekt gewesen. Die Klägerin arbeite vielmehr als Reha-Begleiterin, wie sich auch aus einer entsprechenden, der Klageschrift beigefügten Bescheinigung des Arbeitgebers sowie ihrem ebenso beigefügten Arbeitsvertrag ergebe.

Eine Bescheinigung, in der der Klägerin eine Tätigkeit als Reha-Begleiterin bestätigt wird, wurde dem Beklagten nach Klageerhebung auch unmittelbar durch die Arbeitgeberin der Klägerin übermittelt.

Mit Schreiben vom 23. September 2021 beantragt der Beklagte unter Vorlage der Verfahrensakten
Klageabweisung.

Er verteidigt den streitbefangenen Bescheid und führt im Wesentlichen aus, die Klägerin erfülle angesichts ihrer ausgeübten beruflichen Tätigkeit nicht die Anspruchsvoraussetzungen der Corona-Pflegebonusrichtlinie. Unabhängig davon, ob es sich bei der G. gGmbH um eine Rehabilitationsklinik und damit um eine begünstigte Einrichtung i.S.d. Anlage 2 zur Corona-Pflegebonusrichtlinie handle, sei die Tätigkeit der Klägerin jedenfalls nicht pflegerisch, sondern therapeutisch. Die angegebene Tätigkeit der Klägerin als Reha-Begleiterin sei weder in den Anlagen zu Richtlinie ausdrücklich benannt, noch sei sie mit einer Tätigkeit der Pflege vergleichbar oder entspreche einer solchen.

Mit Beschluss vom 23. August 2021 wurde der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht München verwiesen. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten den von ihr geltend gemachten Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung des beantragten Corona-Pflegebonus, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 3. August 2020 als rechtmäßig.

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