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Aberkennung des Rechts zur Nutzung einer EU-Fahrerlaubnis wegen schizoaffektiver Störung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Entscheidung betrifft die Aberkennung des Rechts, mit einer in Polen erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland am Straßenverkehr teilzunehmen. Maßgeblich war die fehlende Vorlage eines angeforderten ärztlichen Fahreignungsgutachtens sowie die diagnostizierte schizoaffektive Störung.

Nach § 11 Abs. 8 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ein zu Recht angeordnetes ärztliches Gutachten nicht vorlegt. Die Anordnung eines solchen Gutachtens setzt tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Erkrankung voraus, die nach Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stellt. Hierzu zählen insbesondere affektive Störungen (Nr. 7.5) und schizophrene Psychosen (Nr. 7.6).

Das Verhalten des Betroffenen, das polizeilich dokumentiert wurde, wies auf erhebliche psychische Auffälligkeiten hin. Wiederholte Zwangsunterbringungen in einem Bezirkskrankenhaus bestätigten die Einschätzung einer akuten Eigen- und Fremdgefährdung. Aus den ärztlichen Befunden ergab sich eine gesicherte Diagnose einer gemischten schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25.8 G), die mit Wahn, Halluzinationen, Ich-Störungen sowie erheblichen Beeinträchtigungen von Realitätsbezug, Wahrnehmung und Denkvermögen einhergehen kann. Nach Nr. 7.6.1 der Anlage 4 zur FeV schließt eine akute Phase einer schizophrenen Psychose die Fahreignung aus. Auch über die akute Phase hinaus ist die Fahreignung nach Nr. 7.6.2 nur gegeben, wenn keine Realitätsbeeinträchtigungen bestehen.

Der vorgelegte ärztliche Befundbericht bestätigte zwar eine Stabilisierung des Gesundheitszustands bei medikamentöser Behandlung und Abstinenz, enthielt jedoch keine verkehrsmedizinische Einordnung. Da behandelnde Ärzte nach § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV regelmäßig nicht als Gutachter herangezogen werden sollen und die vorliegende Ärztin über keine verkehrsmedizinische Zusatzqualifikation verfügte, konnte ihre Einschätzung den bestehenden Eignungszweifel nicht ausräumen.

Die Behörde durfte daher ein ärztliches Gutachten durch einen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Zusatzqualifikation verlangen. Dass dieses nicht fristgerecht beigebracht wurde, rechtfertigte die Anwendung von § 11 Abs. 8 FeV. Eine Entlastung durch den Hinweis auf Schwierigkeiten bei der Terminvereinbarung oder mangelnde Sprachkenntnisse kam nicht in Betracht, da eine angemessene Frist gewährt und mehrfach verlängert worden war.

Das Verwaltungsgericht prüfte ferner die Rechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung. Diese war verhältnismäßig, da mildere Mittel nicht zur Verfügung standen und die Eintragung des Sperrvermerks zur Gefahrenabwehr erforderlich war. Auch die Androhung unmittelbaren Zwangs gemäß Art. 29 ff. VwZVG war rechtlich nicht zu beanstanden.

Im Beschwerdeverfahren wurde bestätigt, dass die tatsächlichen Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung im Sinne von Nr. 7 Anlage 4 zur FeV vorlagen und die Begutachtungsanordnung rechtmäßig war. Die schizoaffektive Störung ist eine Erkrankung mit erheblichen Auswirkungen auf Realitätsbezug und kognitive Leistungsfähigkeit und damit fahreignungsrelevant. Die wiederholten Zwangsunterbringungen und die ärztliche Diagnose rechtfertigten die Zweifel an der Fahreignung.

Die Beschwerde blieb somit ohne Erfolg, da das Verwaltungsgericht zutreffend von einer fehlenden Fahreignung aufgrund des nicht beigebrachten ärztlichen Gutachtens ausgegangen war.


VGH Bayern, 23.06.2025 - Az: 11 CS 25.711

Vorgehend: VG Ansbach, 27.03.2025 - Az: AN 10 S 25.69

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