Zeigt ein Fahrer wiederholt erhebliche Fahrunsicherheiten wie das Fahren in Schlangenlinien, das Überfahren der Mittellinie oder das Missachten polizeilicher Anhaltezeichen, kann die Fahrerlaubnisbehörde berechtigte Zweifel an seiner Fahreignung haben. In einem solchen Fall darf sie zur Klärung der Fahrbefähigung die Vorlage eines Gutachtens auf Grundlage einer Fahrprobe anordnen.
Kommt der Betroffene dieser Anordnung trotz Fristsetzung nicht nach, darf die
Fahrerlaubnis gemäß
§ 46 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 FeV entzogen werden. Die Behörde muss vor der Anordnung keine
medizinisch-psychologische Untersuchung oder ein ärztliches Gutachten verlangen, wenn sich die Zweifel konkret auf die praktische Fahrfertigkeit beziehen. Auch mildere Maßnahmen wie eine regionale Beschränkung der Fahrerlaubnis scheiden aus, wenn die festgestellten Defizite grundlegender Natur sind und die Verkehrssicherheit allgemein gefährden.
Der Entzug der Fahrerlaubnis ist in einem solchen Fall selbst dann verhältnismäßig, wenn der Betroffene auf das Fahrzeug im Alltag angewiesen ist und keine Unterstützung im sozialen Umfeld hat. Das Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Schutz von Leben und Gesundheit Dritter überwiegen in der Abwägung.