Eine einmalig gebliebene Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 ‰ kann die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach der Auffangregelung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV nicht allein rechtfertigen, sondern nur bei Hinzutreten zusätzlicher aussagekräftiger Umstände, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen.
Als solche Zusatztatsachen kommen auch nicht unmittelbar mit der Teilnahme am Straßenverkehr in Zusammenhang stehende Alkoholauffälligkeiten in Betracht, insbesondere unkontrolliert aggressives Verhalten gegenüber Dritten oder sonstige irrationale, auf einen alkoholbedingten Kontrollverlust hindeutende Handlungen oder eine hohe Alkoholgewöhnung bzw. Giftfestigkeit.
Die formellen Anforderungen an den Inhalt einer Beibringungsanordnung sollen es dem Betroffenen ermöglichen, eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er sich der geforderten Begutachtung unterziehen will oder nicht. Die Aufforderung muss daher im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das dort Mitgeteilte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen kann.
Als solche Zusatztatsachen kommen auch nicht unmittelbar mit der Teilnahme am Straßenverkehr in Zusammenhang stehende Alkoholauffälligkeiten in Betracht, insbesondere unkontrolliert aggressives Verhalten gegenüber Dritten oder sonstige irrationale, auf einen alkoholbedingten Kontrollverlust hindeutende Handlungen oder eine hohe Alkoholgewöhnung bzw. Giftfestigkeit.
Die formellen Anforderungen an den Inhalt einer Beibringungsanordnung sollen es dem Betroffenen ermöglichen, eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er sich der geforderten Begutachtung unterziehen will oder nicht. Die Aufforderung muss daher im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das dort Mitgeteilte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen kann.
VGH Bayern, 10.03.2021 - Az: 11 CS 20.2474
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