Die MPU, im Volksmund auch als "Idiotentest" bezeichnet, soll dazu dienen, die Eignung eines Fahrerlaubnisbewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen aus medizinischer und psychologischer Sicht festzustellen. Sie kann von der Fahrerlaubnisbehörde nicht nach freiem Ermessen angeordnet werden, sondern nur dann, wenn auf Grund bestimmter Umstände Zweifel an der Eignung des Bewerbers bestehen.
Eine MPU wird regelmäßig dann gefordert, wenn nach Entzug der Fahrerlaubnis oder Ablauf einer Sperrfrist die (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis beantragt wird. Hauptsächlich erfolgt die Anforderung einer MPU bei einer (möglichen) Alkoholproblematik, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch. Aber auch bei verkehrsrechtlichen (ab 8 Punkten im Fahreignungsregister) sowie strafrechtlichen Auffälligkeiten kommt eine MPU auf den Betroffenen zu.
Nach der Vorlage eines positiven Gutachtens wird der bereits beantragte Führerschein von der Führerscheinstelle i.d.R. unmittelbar an den Antragsteller ausgehändigt.
Eine MPU wird regelmäßig dann gefordert, wenn nach Entzug der Fahrerlaubnis oder Ablauf einer Sperrfrist die (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis beantragt wird. Hauptsächlich erfolgt die Anforderung einer MPU bei einer (möglichen) Alkoholproblematik, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch. Aber auch bei verkehrsrechtlichen (ab 8 Punkten im Fahreignungsregister) sowie strafrechtlichen Auffälligkeiten kommt eine MPU auf den Betroffenen zu.
Nach der Vorlage eines positiven Gutachtens wird der bereits beantragte Führerschein von der Führerscheinstelle i.d.R. unmittelbar an den Antragsteller ausgehändigt.
Stand: (letzte Änderung: 26.04.2026)
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Beitrag von: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Nein, die Anordnung erfolgt nicht nach freiem Ermessen. Eine MPU darf nur verlangt werden, wenn aufgrund konkreter Umstände berechtigte Zweifel an der Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen.
Eine MPU wird häufig bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach einem Entzug oder dem Ablauf einer Sperrfrist angefordert. Gründe hierfür sind insbesondere Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch sowie ein Punktestand von 8 oder mehr Punkten im Fahreignungsregister oder sonstige strafrechtliche Auffälligkeiten.
Nachdem ein positives Gutachten vorgelegt wurde, wird der beantragte Führerschein durch die Führerscheinstelle in der Regel umgehend an den Antragsteller ausgehändigt.
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