In einem auf das Rechtsmittel des Angeklagten durchgeführten Berufungsverfahren ist die erstmalige Anordnung der Einziehung eines gefälschten Führerscheins auch dann nicht möglich, wenn jener eine in erster Instanz abgegebene Verzichtserklärung widerrufen hat.
Das Landgericht hat auf die Berufung des Angeklagten den Rechtsfolgenausspruch dahingehend geändert, dass es ihn unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Kusel vom 22.05.2020 zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 13,00 EUR verurteilt hat. Zudem hat es die Sperrfrist auf acht Monate reduziert und die Einziehung eines (gefälschten) britischen Führerscheins angeordnet. Das weitergehende Rechtsmittel hat das Landgericht verworfen.
Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Das Amtsgericht - Strafrichter - Kusel hat den Angeklagten am 04.11.2020 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. Zudem hat es eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Eine Einziehungsentscheidung hat das Amtsgericht nicht getroffen.Das Landgericht hat auf die Berufung des Angeklagten den Rechtsfolgenausspruch dahingehend geändert, dass es ihn unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Kusel vom 22.05.2020 zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 13,00 EUR verurteilt hat. Zudem hat es die Sperrfrist auf acht Monate reduziert und die Einziehung eines (gefälschten) britischen Führerscheins angeordnet. Das weitergehende Rechtsmittel hat das Landgericht verworfen.
Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Überprüfung des Schuld-, Straf- und Maßregelausspruchs hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


