Werden bei einer
Verkehrskontrolle in dem kontrollierten Fahrzeug 93.350 € vorgefunden, sprechen der hohe Bargeldbetrag und die milieutypische Stückelung im Rahmen der durchzuführenden Gefahrenprognose für die geplante Verwendung des Geldes für Drogengeschäfte.
Die Unschuldsvermutung in Art. 6 Abs. 2 EMRK betrifft lediglich das strafprozessuale Verfahren und gerichtliche Entscheidungen, die an den Ausgang des Strafverfahrens anknüpfen, aber Maßnahmen der Gefahrenabwehr, denen in aller Regel eine Prognose über die künftige Entwicklung anhand eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zugrunde liegt.
Mit zunehmendem Ausmaß eines möglichen Schadens gilt ein abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.
Die Sicherstellung des Bargeldbetrages erweist sich nicht als unverhältnismäßig, wenn es nicht darum geht, das Inverkehrbringen von Drogen bspw. durch andere Abnehmer, sondern vielmehr den Einsatz für Betäubungsmittelgeschäfte zu verhindern.