Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Polizeivollzugsbeamte können im öffentlichen Straßenverkehr jederzeit eine Verkehrskontrolle - umgangssprachlich oft auch als Fahrzeugkontrolle bezeichnet - durchführen, und zwar an jedem Ort und ereignisunabhängig. Hierbei kann jeder Verkehrsteilnehmer kontrolliert werden. Eine Verkehrskontrolle kann neben der Fahrzeug- und Verkehrsteilnehmerkontrolle auch die Kontrolle auf Verkehrstüchtigkeit sowie Verkehrserhebungen beinhalten. Die gesetzliche Grundlage hierzu ergibt sich aus
§ 36 Abs 5 StVO. Nur Vollzugsbeamte, die entweder durch Uniform als Polizeibeamte erkennbar sind oder aber deren Fahrzeug als Polizeifahrzeug erkennbar ist, sollen Verkehrskontrollen durchführen.
Der Verkehrsteilnehmer kann z.B. durch Ansprechen, Gestik, geeignete technische Einrichtungen, Winkerkelle oder mittels roter Leuchte angehalten werden. Er muss dann anhalten und eine angemessene Zeit warten, bis die Kontrolle durch die Vollzugsbeamten durchgeführt wird. Den Anweisungen der Polizeibeamten ist Folge zu leisten. Das Nichtbeachten der Halteaufforderung ist eine Ordnungswidrigkeit. Es ist ratsam, den Motor nach den Halten abzuschalten und ggf. für Beleuchtung im Fahrzeuginnenraum zu sorgen.
Bei der Verkehrskontrolle werden üblicherweise zunächst die Personalien und Papiere überprüft. Diese sind auf Anforderung des Polizeibeamten diesem auszuhändigen. Zu den vorzulegenden Papieren gehört der
Führerschein, der als Nachweis einer gültigen
Fahrerlaubnis dient. Weiterhin sind der Fahrzeugschein bzw. die
Zulassungsbescheinigung Teil I, welche die ordnungsgemäße Zulassung bestätigen, und sofern für das Fahrzeug erforderlich die AU-Bescheinigung vorzulegen. Der Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II muss nicht mitgeführt werden und sollte zu Hause verwahrt werden.
Der Fahrzeugführer kann bei einer Verkehrskontrolle zum Aussteigen aufgefordert werden; eine Weigerung kann mit Bußgeld geahndet werden. Kommt es zu einer
Alkoholkontrolle, kann der Alkoholtest abgelehnt werden. In diesem Fall können die Polizeibeamten aber eine ärztliche Blutentnahme anordnen - diese ist zu dulden. Ebenfalls kann vom Verkehrsteilnehmer nicht verlangt werden, irgendwelche Reaktionstests durchzuführen.
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