Wird im Blut eines Kraftfahrers der Konsum harter
Drogen – wie hier Amphetamin und Methamphetamin – nachgewiesen, entfällt die Fahreignung regelmäßig bereits nach einmaligem Konsum. In einem solchen Fall ist die
Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen; ein Ermessensspielraum der Behörde besteht nicht. Dabei kommt es weder auf die erreichte Konzentration im Blut noch auf konkrete Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr an.
Der Betroffene kann sich zwar auf eine unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln berufen. Dies stellt nach allgemeiner Lebenserfahrung jedoch einen Ausnahmefall dar, der detailliert, widerspruchsfrei und glaubhaft vorgetragen werden muss. Nur wenn ein solcher Sachverhalt ernsthaft möglich erscheint und durch konkrete Anhaltspunkte überprüft werden kann, ist die Behörde gehalten, weitere Ermittlungen anzustellen.
Im entschiedenen Fall hatte der Fahrer geltend gemacht, er habe unwissentlich Amphetamin über ein von einem Arbeitskollegen angebotenes Getränk aufgenommen. Diese Darstellung hielt das Gericht nicht für überzeugend. Ausschlaggebend waren insbesondere das Verhalten bei der
Verkehrskontrolle, bei der er gegenüber der Polizei den Konsum von Amphetamin eingeräumt hatte, sowie die fehlende substantiierte Benennung des angeblich beteiligten Kollegen im Verwaltungsverfahren. Hinzu kam, dass es lebensfremd erscheint, dass ein Kollege ohne Wissen des Betroffenen ein illegales und gefährliches Betäubungsmittel in einem Getränk verabreicht haben soll.
Eine pauschale Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme genügt nicht. Wer sich darauf berufen will, trägt die Darlegungslast und muss nachvollziehbar erklären, wie es zur Einnahme gekommen sein soll. Bloße Spekulationen oder widersprüchliche Angaben reichen nicht aus, um die gesetzlich vorgesehene Konsequenz – die
Entziehung der Fahrerlaubnis – abzuwenden.