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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen regelmäßigen Cannabiskonsums und die Nachweisdauer von THC-COOH im Urin

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Nachweisdauer von THC-COOH im Urin dürfte nach Einstellung des Konsums je nach Konsumverhalten allenfalls mehrere Wochen und nicht ein halbes Jahr betragen.

Kompensationen bei der Wirkungsweise von Cannabis sind durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und Verhaltensumstellungen möglich.

Bei Zweifeln in dieser Hinsicht kann im Einzelfall eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.

Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls liegen, wenn es um den Verlust der Fahreignung durch die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (hier regelmäßige Einnahme von Cannabis) gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV geht, nur vor, wenn sich die zur Begründung eines Ausnahmefalls vorgetragenen Gründe auf eine vom Regelfall abweichende Wirkung der regelmäßigen Einnahme von Cannabis auf die Fahreignung beziehen.

Der Annahme der Regelmäßigkeit des Konsums steht nicht entgegen, dass der Konsument ggf. nur in der Woche vor der Verkehrskontrolle ein regelmäßiges Konsumverhalten gezeigt hat.

Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass der Konsument ohne Ausflüchte diesen Konsum eingeräumt hat oder auf welchen Gründen der Cannabiskonsum beruht hat.

Bei regelmäßigem Cannabiskonsum bedarf es der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht.


OVG Sachsen-Anhalt, 09.06.2021 - Az: 3 M 118/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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