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Medizinisch-psychologisches Gutachten wegen Fahreignungszweifeln nach einer Trunkenheitsfahrt
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass zur Klärung der Fahreignung bei Alkoholproblematik gemäß
§ 13 FeV der Blutalkoholgehalt zum maßgeblichen Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt im Wege der Rückrechnung aus einer später entnommenen Blutprobe ermittelt werden darf. Dabei sind ein Abbauwert von 0,1 ‰ pro Stunde und eine Resorptionsphase von zwei Stunden nach Trinkende zu Grunde zu legen.
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