Die
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen psychischer Beeinträchtigungen setzt voraus, dass die betroffene Person nicht über die erforderliche gesundheitliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verfügt. Nach der
Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) können insbesondere schwere Persönlichkeitsstörungen und psychotische Störungen die Fahreignung ausschließen. Entscheidend ist jedoch stets, dass ein konkreter Bezug zur Sicherheit des Straßenverkehrs besteht. Die bloße Feststellung einer psychischen Erkrankung reicht für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aus.
Bei der Beurteilung der Fahreignung ist zwischen verschiedenen Formen psychischer Beeinträchtigungen zu differenzieren. Persönlichkeitsstörungen - wie paranoide oder schizoide Störungen - sind nicht mit Psychosen gleichzusetzen. Nach Nr. 7.6 der Anlage 4 zur FeV und Nr. 3.10.5 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung sind vorrangig schizophrene Psychosen erfasst. Eine Persönlichkeitsstörung führt nur in Ausnahmefällen zum Verlust der Fahreignung, nämlich dann, wenn sie so ausgeprägt ist, dass Denken und Handeln in Bezug auf den Verkehr deutlich eingeschränkt sind.
Vorliegend war die diagnostische Einordnung zwischen einer schweren Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, schizoiden und selbstunsicheren Zügen einerseits und einer möglicherweise vorliegenden wahnhaften psychotischen Störung andererseits nicht mit hinreichender Sicherheit möglich. Die verschiedenen Gutachten vermittelten kein einheitliches Bild, insbesondere weil der Betroffene den Gutachtern kaum Einblick in seine Gedanken- und Gefühlswelt gewährte.
Das Fahrerlaubnisrecht dient ausschließlich der Verkehrssicherheit. Die Entziehung der
Fahrerlaubnis ist kein Instrument zur Verhinderung nicht verkehrsspezifischer Straftaten oder lästigen Verhaltens. Ein Bezug zur Sicherheit des Straßenverkehrs ist dann gegeben, wenn die psychische Beeinträchtigung konkrete Auswirkungen auf das Verhalten als Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr hat oder haben kann.
Wurde das Kraftfahrzeug zwar zum Zwecke strafbarer Handlungen genutzt - etwa durch Hinterherfahren in Schrittgeschwindigkeit im Rahmen von Stalking-Handlungen oder durch Aufsuchen von Personen am Arbeitsplatz -, liegt darin keine verkehrsspezifische Gefährdung, solange keine Verstöße gegen Verkehrsregeln oder verkehrsgefährdende Fahrweisen hinzutreten. Das Kraftfahrzeug dient in solchen Fällen lediglich als Fortbewegungsmittel zur Begehung anderer Straftaten, ohne dass ein spezifischer Gefahrenbezug zum Straßenverkehr erkennbar wäre.
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