Der Konsum von Hartdrogen steht fest, wenn im Blut des Antragstellers Amphetamin in einer insoweit hinreichenden Höhe festgestellt wurde. Der labortechnische Befund von 3,9 ng/ml an Amphetamin reicht aus. Es ist davon auszugehen, dass auch unterhalb des analytischen Grenzwerts von 25 ng/ml für Amphetamin typischerweise Wirkungen möglich sind und ein unterer Gefahrenwert für Amphetamin nicht festgelegt werden kann (vgl. OVG Niedersachsen, 23.11.2011 - Az:
12 ME 245/11).
Nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG,
§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist demjenigen Fahrerlaubnisinhaber die
Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, soweit wie hier Konsum sogenannter Hartdrogen vorliegt, weil nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV in der Regel die Eignung fehlt, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis andere Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes als Cannabis einnimmt.