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Fahrerlaubnisentzug nach Kokainkonsum

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Fahrerlaubnisentziehung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 3 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV demjenigen zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. An der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt es nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis).

Hierzu führte das Gericht aus:

Dem Antragsteller war die Fahrerlaubnis zu entziehen, da er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Die Ungeeignetheit ergibt sich vorliegend aus § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen – wie Kokain – schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, so dass die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Einer Drogenabhängigkeit, regelmäßigen Konsums oder auch nur des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es nicht.

Der Kokainkonsum des Antragstellers steht aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens des … fest. Soweit der Antragsteller meint, ein Kokainkonsum sei hierdurch nicht nachgewiesen, so beruht diese Annahme auf einer fehlerhaften Interpretation des Gutachtens; dieses führt zwar aus, dass Kokain nicht nachweisbar sei, sondern Benzoylecgonin. Da es sich insoweit jedoch um das Abbauprodukt des (schnell verstoffwechselten) Kokains handelt, ist damit nachgewiesen, dass in der Vergangenheit Kokain konsumiert wurde. Unerheblich ist, dass der festgestellte Wert unterhalb des zu § 24a Abs. 2 StVG festgelegten Grenzwertes von 75 ng/ml liegt. Dieser Wert betrifft nur die Grenze für die Verhängung eines Bußgeldes nach § 24a StVG bzw. die Schwelle zur Strafbarkeit nach dem StGB. Für die Feststellung fehlender Fahreignung i.S.v. Nr. 9.1 Anlage 4 zur FeV reicht es hingegen aus, wenn feststeht, dass der Betroffene Drogen (mit Ausnahme von Cannabis) i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes konsumiert hat.

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