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Unbeherrschtes und aggressives Verhalten: Fahrerlaubnisentzug bei Nichtvorlage eines Fahreignungsgutachtens?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wie auch die Fahrerlaubnis der Klassen D und D1 zum Führen von Kraftomnibussen zwingend zu entziehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, oder wenn er bei Bedenken hinsichtlich des Gewährbietens auf die rechtmäßige Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens die Untersuchung verweigert oder das Gutachten nicht fristgerecht beibringt.

Ein Gewährbieten ist zu verneinen, wenn nach umfassender Würdigung der Gesamtpersönlichkeit eines Fahrzeugführers anhand aller Umstände des Einzelfalls ernsthaft zu befürchten ist, dass er die ihm obliegenden besonderen Sorgfaltspflichten bei der Beförderung seiner Fahrgäste künftig missachten wird. Dadurch werden gesteigerte Anforderungen an die charakterliche Eignung von Fahrzeugführern gestellt, die bei hinreichenden Zweifeln die Anordnung einer Begutachtung rechtfertigen; und zwar auch bei Verfehlungen ohne unmittelbaren Zusammenhang mit der Personenbeförderung, wenn sich dabei für die Personenbeförderung schädliche Charaktereigenschaften zeigen, wie unbeherrschtes, aggressives und nicht situationsangemessenes Verhalten in belastenden Situationen im Straßenverkehr.

Eine Begutachtungsanordnung ist nicht ohne Weiteres rechtswidrig, wenn sich darin neben richtigen auch unzutreffende Erwägungen finden. Maßgeblich erscheint vielmehr, ob die zutreffenden Erwägungen die Forderung nach einer Gutachtensanordnung selbständig tragen und der betroffene Fahrerlaubnisinhaber anhand einer verständigen Prüfung der Anordnung noch immer zu der Einsicht gelangen muss, dass er ihr Folge zu leisten hat.

Eine Verfahrenseinstellung gem. § 153a StPO steht einer eigenständigen Würdigung und Bewertung der Strafakten in einem Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entgegen. Etwa im Hinblick darauf, ob sich daraus hinreichende Schlussfolgerungen für die Vornahme einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme ergeben.

Von einem zur Vorlage eines Eignungsgutachtens verpflichteten Verkehrsteilnehmer ist zu fordern, dass er alle ernsthaft in Betracht kommenden Möglichkeiten ausschöpft, um finanzielle Hemmnisse einer Begutachtung auszuräumen. Allenfalls dann, wenn er entsprechende, noch nicht abgeschlossene Bemühungen geltend und glaubhaft macht, kann die Fahrerlaubnisbehörde gehalten sein, ihre abschließende Entscheidung vorübergehend zurückzustellen, soweit die dadurch eintretende Verzögerung auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit vertretbar erscheint.

Bei einem Fehlen der charakterlichen Eignung ist die daran anknüpfende Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung im Hinblick auf den hohen Rang der zu schützenden Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit und der sonstigen Sicherheit der Fahrgäste verhältnismäßig.


VGH Bayern, 26.02.2025 - Az: 11 CS 24.2127

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