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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetaminkonsums: Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Begründung des Sofortvollzugs darf nicht in einer Weise formelhaft sein, dass sie auf jeden Fall anwendbar wäre. Auch wenn in typischen Interessenlagen typisierende Argumentationsmuster verwendet werden können, muss die Begründung einzelfallbezogen sein. Eine Bezugnahme auf die Erwägungen für den Erlass des Verwaltungsakts ist zulässig, sofern nachvollziehbar dargelegt wird, dass hieraus auch das besondere Vollzugsinteresse folgt.

Ein die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigender Amphetaminkonsum setzt voraus, dass diese Droge willentlich eingenommen wird. Behauptet der Betroffene, ein im Blut festgestellter Amphetaminwert sei auf den Konsum einer als Potenzmittel bezeichneten Tablette zurückzuführen, ist die Fahrerlaubnisbehörde vor einer Entziehungsverfügung gehalten, die Relevanz des Vorbringens abzuklären, etwa durch Anordnung eines ärztlichen Gutachtens, und/oder durch Aufforderung, den Sachvortrag glaubhaft zu machen.


OVG Saarland, 29.06.2021 - Az: 1 B 135/21

ECLI:DE:OVGSL:2021:0629.1B135.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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