Die Begründung des Sofortvollzugs darf nicht in einer Weise formelhaft sein, dass sie auf jeden Fall anwendbar wäre. Auch wenn in typischen Interessenlagen typisierende Argumentationsmuster verwendet werden können, muss die Begründung einzelfallbezogen sein. Eine Bezugnahme auf die Erwägungen für den Erlass des Verwaltungsakts ist zulässig, sofern nachvollziehbar dargelegt wird, dass hieraus auch das besondere Vollzugsinteresse folgt.
Ein die
Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigender
Amphetaminkonsum setzt voraus, dass diese Droge willentlich eingenommen wird. Behauptet der Betroffene, ein im Blut festgestellter Amphetaminwert sei auf den Konsum einer als Potenzmittel bezeichneten Tablette zurückzuführen, ist die Fahrerlaubnisbehörde vor einer Entziehungsverfügung gehalten, die Relevanz des Vorbringens abzuklären, etwa durch Anordnung eines ärztlichen Gutachtens, und/oder durch Aufforderung, den Sachvortrag glaubhaft zu machen.