Nach
Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist in der Regel ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer
Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt. Diese Ungeeignetheit besteht unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen vorlagen (vgl. VGH Bayern, 05.02.2018 - Az: 11 ZB 17.2069). Amphetamin stellt ein solches Betäubungsmittel dar.
Das erfolgreiche Berufen auf eine Vertauschung oder Manipulation der Blutprobe setzt voraus, dass der Betroffene nachvollziehbar und in sich schlüssig einen Sachverhalt darlegt, der ein derartiges Geschehen ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. VGH Bayern, 28.02.2024 - Az: 11 CS 23.1387; VGH Bayern, 14.09.2020 - Az: 11 CS 20.1292). Äußerst vage und möglicherweise strafrechtlich relevante Mutmaßungen ohne konkrete Anhaltspunkte werden als bloße Schutzbehauptungen gewertet. Stellungnahmen des Labors zum „4-Augen-Prinzip“ und der Polizei zur ordnungsgemäßen Probenentnahme können Vertauschungsvorwürfe entkräften.
Die Wiedererlangung der Fahreignung setzt neben einer durch entsprechende Nachweise belegten substantiierten Abstinenz voraus, dass die Abstinenz auf einem motivational gefestigten Verhaltens- und Einstellungswandel beruht (vgl. VGH Bayern, 05.12.2018 - Az: 11 CS 18.2351). Bei der Einlassung, es habe kein Drogenkonsum stattgefunden, kommt ein solcher Einstellungswandel nicht in Betracht.
Angesichts der Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer durch fahrungeeignete Personen ist die sofortige Vollziehung der Aberkennung der
Fahrerlaubnis gerechtfertigt. Die beruflichen und privaten Interessen am Erhalt der Fahrerlaubnis müssen hinter dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit zurücktreten.