Allein der nachgewiesene Konsum des Betäubungsmittels Amphetamin indiziert die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine gelegentliche oder regelmäßige Einnahme oder gar um eine Abhängigkeit handelt; ein einmaliger Konsum genügt.
Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) konsumiert, ist - unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr, unabhängig von der Konzentration des Betäubungsmittels im Blut oder Urin und unabhängig von den konkreten betäubungsmittelbedingten Ausfallerscheinungen oder gar einer Fahruntüchtigkeit - im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
Die Einlassung eines Fahrerlaubnisinhabers gegenüber Polizeibeamten, er habe „harte“ Drogen konsumiert, rechtfertigt für die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen die Schlussfolgerung, er sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Weiterer Indizien, wie das eines Drogenbesitzes oder eines forensischen Nachweises der Drogenaufnahme, bedarf es nicht.
Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) konsumiert, ist - unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr, unabhängig von der Konzentration des Betäubungsmittels im Blut oder Urin und unabhängig von den konkreten betäubungsmittelbedingten Ausfallerscheinungen oder gar einer Fahruntüchtigkeit - im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
Die Einlassung eines Fahrerlaubnisinhabers gegenüber Polizeibeamten, er habe „harte“ Drogen konsumiert, rechtfertigt für die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen die Schlussfolgerung, er sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Weiterer Indizien, wie das eines Drogenbesitzes oder eines forensischen Nachweises der Drogenaufnahme, bedarf es nicht.
VG Würzburg, 14.03.2023 - Az: W 6 S 23.219
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