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Ordentliche Kündigung wegen Rückfalls nach Drogenentzug

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine Kündigung aufgrund einer Suchterkrankung ist nicht sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer trotz Sucht die geschuldete Arbeitsleistung störungsfrei erbringt. Für eine personenbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG sind konkrete Betriebsablaufstörungen erforderlich.

Liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Sucht im Betrieb zu einer Beeinträchtigung der Arbeitssicherheit führt, kann dies die Kündigung nicht rechtfertigen.

Auch ein positiver Drogentest reicht nicht aus, um auf eine Beeinträchtigung im Arbeitsumfeld zu schließen.

Weiterhin begründet Drogenkonsum außerhalb der Arbeitszeit auch bei bestehenden Obliegenheiten aus einer Betriebsvereinbarung keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis, der eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen würde.


LAG Thüringen, 19.04.2016 - Az: 7 Sa 374/15

ECLI:DE:LAGTH:2016:0419.7SA374.15.0A


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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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