Stellt man zunächst auf den Wortlaut des Formularvertrags ab, ist nach § 2 Abs. 2 AuflV „Grundlage für die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses“ die „Richtlinie des Freistaates Thüringen zur Übernahme von Ausgleichsbeträgen zur Abwendung von Rentenabschlägen gemäß § 187 a Abs. 1 SGB VI im Geschäftsbereich des Thüringer Kultusministeriums“.
Die RL-Rente-2009 benennt in ihrem vollständigen Titel bereits ausdrücklich ihren Regelungszweck, Rentenabschläge auszugleichen.
Konkret spricht § 3 RL-Rente-2009 davon, dass der
Arbeitgeber an den Mitarbeiter, „für den nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente eine Rentenminderung eintritt“ die Beiträge nach § 187 a SGB VI und zusätzlich einen Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro zahlt.
Bereits hiernach ist unzweifelhaft, dass beide Leistungen, Beiträge und Abfindung, als Gegenleistung für das vorzeitige Ausscheiden unter Inkaufnahme von solchen Rentenabschlägen gewährt werden, die durch die vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente entstehen.
Dass auch die Abfindungszahlung allein diesem Ausgleich dient, erklärt sich aus dem Umstand, dass auf Beitragszahlungen nach § 187 a SGB VI die Regelung des § 3 Nr. 28 EStG Anwendung findet.
Der
Arbeitnehmer hat grundsätzlich die Lohnsteuer auf die von seinem Arbeitgeber zur Abwendung von Rentenabschlägen gezahlten Beträge selbst zu tragen.
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