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Geltendmachung einer Jahressonderzahlung
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Weist eine Partei den Zugang einer Briefsendung bei der Gegenpartei nach und behauptet, Inhalt sei ein bestimmtes Schreiben (hier: Geltendmachung) gewesen, reicht einfaches Bestreiten des konkreten Inhaltes nicht aus; die Gegenpartei kann und muss erklären, welchen anderen Inhalt die Briefsendung gehabt haben soll.
Der Verzicht eines Teils der Beschäftigten des Unternehmens auf eine
tarifvertraglich vereinbarte Jahressonderzahlung führt nicht automatisch zu einer Treuwidrigkeit der Geltendmachung der Jahressonderzahlung durch einen anderen Beschäftigten oder einer Ungleichbehandlung gegenüber den Kollegen, die Verzicht üben.
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