Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Bei der Beurteilung, ob ein systematisches, zielgerichtetes Verhalten festgestellt werden kann, welches auf
Mobbing hindeutet, ist stets zu berücksichtigen, dass im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, die sich durchaus auch über einen längeren Zeitraum erstrecken können, nicht geeignet sind, die Tatbestandsvoraussetzungen einer Vertragspflichtverletzung oder einer unerlaubten Handlung zu erfüllen. Daher gilt es, sozial- und rechtsadäquates Verhalten aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise, d.h. ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers, von der rechtlichen Bewertung auszunehmen.
Nicht jede unberechtigte Kritik, überzogene
Abmahnung oder gar unwirksame
Kündigung stellt gleichzeitig auch eine Persönlichkeitsverletzung dar und führt zu einer Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht, zumal ein
Arbeitgeber Personalmaßnahmen grundsätzlich auch versuchen dürfen muss.