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Versetzung ohne Grund: Wenn das Direktionsrecht des Arbeitgebers an seine Grenzen stößt

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz mit ungünstigeren Arbeitszeiten ist nur dann vom Direktionsrecht gedeckt, wenn der Arbeitgeber hierfür nachweisbar betriebliche Bedürfnisse oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer darlegen kann. Fehlt es daran, entspricht die Maßnahme nicht billigem Ermessen im Sinne von § 106 GewO und ist unwirksam - insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer schutzwürdige familiäre Interessen geltend macht.

Direktionsrecht und billiges Ermessen

Das arbeitgeberseitige Direktionsrecht nach § 106 Satz 1 GewO ermöglicht es dem Arbeitgeber, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung einseitig zu bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Es darf jedoch nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Zu den schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers zählen dabei insbesondere familiäre Belange (vgl. BAG, 23.09.2004 - Az: 6 AZR 567/03).

Keine Konkretisierung durch bloßen Zeitablauf

Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer über viele Jahre hinweg ausschließlich in einem bestimmten Arbeitsbereich tätig war, führt nicht zu einer vertraglichen Konkretisierung der Arbeitspflicht auf diese Tätigkeit. Für eine solche Konkretisierung bedarf es zusätzlicher Umstände, die über den bloßen Zeitablauf hinausgehen. Ohne das Vorliegen solcher zusätzlicher Umstände bleibt die Umsetzung in einen anderen Bereich dem Direktionsrecht des Arbeitgebers vorbehalten und erfordert keine Änderungskündigung.

Familiäre Schutzinteressen bei der Arbeitszeitbestimmung

Bei der Festlegung der Lage der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber auf Personensorgepflichten des Arbeitnehmers (§§ 1626, 1627 BGB) Rücksicht zu nehmen. Einer vom Arbeitnehmer gewünschten Verteilung der Arbeitszeit dürfen dabei nur entgegenstehen: betriebliche Belange oder berechtigte Interessen anderer Arbeitnehmer. Medizinisch belegte gesundheitliche Beeinträchtigungen naher Familienangehöriger, die die Anwesenheit des Arbeitnehmers zu bestimmten Tageszeiten erfordern, sind dabei als schutzwürdige familiäre Belange anzuerkennen. Vorliegend etwa begründete eine ärztlich bescheinigte Angststörung der Ehefrau, die sich in den Abendstunden verstärkte, ein solches anerkennenswürdiges Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung seiner bisherigen Arbeitszeiten.


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Dr. Rochus SchmitzTheresia DonathDr. Jens-Peter Voß

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