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Umkleiden vor Arbeitsbeginn: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Dem Betriebsrat steht bei der Frage, ob und wann sich Arbeitnehmer umzukleiden haben, kein Mitbestimmungsrecht zu, wenn das Umkleiden nicht zur Hauptleistungspflicht gehört und nicht notwendigerweise im Betrieb erfolgen muss. Eine entsprechende Arbeitgeberanweisung stellt in diesem Fall lediglich eine Konkretisierung der individualvertraglichen Arbeitspflicht dar und keine mitbestimmungspflichtige Änderung der Lage der Arbeitszeit.

Gehört das Umkleiden zur mitbestimmungspflichtigen Arbeitszeit?

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit mitzubestimmen. Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift ist diejenige Zeit, während der der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbringen soll. Maßgeblich ist der Zeitraum, während dessen der Arbeitgeber die Erfüllung der vertraglichen Hauptleistungspflicht verlangen kann und der Arbeitnehmer sie gegebenenfalls mit der Folge des Annahmeverzugs nach § 293 BGB anbieten kann. Eine mitbestimmungspflichtige Änderung der Lage der Arbeitszeit liegt daher nur vor, wenn die vertraglich geschuldete Arbeit außerhalb des bereits festgelegten Zeitraums erbracht wird oder werden soll. Das Mitbestimmungsrecht dient dazu, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit an ihrer freien, für die Gestaltung des Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen.

Zeiten, die ein Arbeitnehmer für das Umkleiden vor Beginn oder nach Ende der erfassten Arbeitszeit benötigt, fallen grundsätzlich nicht unter den Arbeitszeitbegriff des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, wenn das Umkleiden nicht zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gehört. Umkleiden und Waschen dienen regelmäßig einem fremden Bedürfnis, es sei denn, sie erfüllen zugleich ein eigenes Bedürfnis des Arbeitnehmers. Das Anlegen einer vorgeschriebenen Dienstkleidung, die auch zu Hause angezogen und - ohne besonders auffällig zu sein - auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann, ist danach nicht ausschließlich fremdnützig und zählt nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Umkleiden zur Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers gehört und notwendigerweise im Betrieb zu erfolgen hat. In einem solchen Fall kann die Umkleidezeit als Teil der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu werten sein. Ist der Arbeitnehmer hingegen berechtigt, die Dienstkleidung bereits außerhalb des Betriebsgeländes anzulegen, etwa auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte, besteht keine Pflicht, sich zwingend im Betrieb umzukleiden. In einem solchen Fall betraf dies etwa eine Regelung, nach der die Mitarbeiter die Firmenkleidung bereits auf dem Weg zur Arbeitsstätte tragen durften und diese auch nicht als besonders auffällig einzustufen war, sodass das Tragen außerhalb des Betriebs zumutbar war.

Welche Bedeutung hat eine Anweisung zum Zeitpunkt des Umkleidens?

Weist der Arbeitgeber die Arbeitnehmer an, sich außerhalb der durch ein Zeiterfassungssystem erfassten Arbeitszeit umzuziehen, stellt dies keine einseitige Änderung der Lage der Arbeitszeit dar, wenn das Umkleiden ohnehin nicht zur Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zählt. Eine solche Anweisung betrifft nicht den Ort des Beginns oder Endes der Arbeitszeit, sondern lediglich den Zeitpunkt, zu dem die Mitarbeiter ihre eigentliche Arbeitsleistung aufzunehmen haben. Sie konkretisiert damit die individualrechtlich geschuldete Arbeitspflicht, ohne die vertraglich festgelegte Arbeitszeit selbst zu verändern.


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LAG Hamm, 23.04.2008 - Az: 10 TaBV 131/07

ECLI:DE:LAGHAM:2008:0423.10TABV131.07.00

Nachfolgend: BAG, 10.11.2009 - Az: 1 ABR 54/08


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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