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Ankleiden mit auffälliger Dienstkleidung ist Arbeitszeit

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ist die vorgeschriebene Arbeitskleidung objektiv auffällig, sodass sie nicht bereits auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann, gehört das Umkleiden im Betrieb zur Arbeitszeit. Für die Beurteilung der Auffälligkeit kommt es auf eine objektive Betrachtung an, nicht auf subjektive Zumutbarkeitserwägungen. Die einseitige Anordnung des Arbeitgebers, sich außerhalb der erfassten Arbeitszeit umzuziehen, unterliegt daher dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Wann gehört das Umkleiden zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung?

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit mitzubestimmen. Der Arbeitszeitbegriff dieser Vorschrift deckt sich dabei nicht mit dem Begriff der vergütungspflichtigen Arbeitszeit oder demjenigen des Arbeitszeitgesetzes bzw. der Arbeitszeitrichtlinie. Maßgeblich ist vielmehr der Zweck des Mitbestimmungsrechts, der darin besteht, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit an ihrer für die private Lebensgestaltung nutzbaren Freizeit zur Geltung zu bringen. Das Mitbestimmungsrecht betrifft folglich die Abgrenzung zwischen Arbeitszeit und Freizeit. Arbeitszeit in diesem Sinne ist die Zeit, während derer der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich zu erbringen hat. Eine mitbestimmungspflichtige Änderung der Lage der Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine geschuldete Arbeit außerhalb des bislang festgelegten Zeitraums erbringen soll.

Umkleidezeiten gehören zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden ausschließlich einem fremden Bedürfnis - regelmäßig dem des Arbeitgebers - dient und kein eigenes Bedürfnis des Arbeitnehmers zugleich erfüllt wird. Das Anlegen vorgeschriebener Dienstkleidung ist danach nicht bereits deshalb Arbeitszeit, weil sie vorgeschrieben ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Kleidung zu Hause angelegt und - ohne besonders auffällig zu sein - auch auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann. Ist dies der Fall, wird das Umkleiden als überwiegend eigennützig eingeordnet und fällt nicht unter den Arbeitszeitbegriff des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

Nach welchen Kriterien bestimmt sich die Auffälligkeit der Dienstkleidung?

Die besondere Auffälligkeit einer Dienstkleidung ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen und hängt nicht davon ab, ob und in welchem Umfang ein Teil der Belegschaft die Kleidung tatsächlich bereits auf dem Arbeitsweg trägt. Für die objektive Auffälligkeit sprechen insbesondere eine unternehmenstypische, uniforme Farbgebung sowie eine deutlich sichtbare Anbringung des Unternehmensnamens auf der Kleidung. Trägt ein Arbeitnehmer eine derart gestaltete Kleidung im öffentlichen Raum, ist er ohne Weiteres als Beschäftigter des betreffenden Unternehmens identifizierbar. Für die rechtliche Bewertung kommt es dabei nicht auf die subjektive Zumutbarkeit von Form, Farbe und Schnitt der Kleidung für den einzelnen Arbeitnehmer an. Maßgeblich ist allein, ob die mit dem Tragen verbundene Offenlegung der Zugehörigkeit zum Arbeitgeber sowie die damit einhergehende Verbreitung des Bekanntheitsgrades des Unternehmens objektiv im Interesse des Arbeitnehmers liegt oder ausschließlich dem Arbeitgeber nützt.


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BAG, 10.11.2009 - Az: 1 ABR 54/08

Nachfolgend: LAG Hamm, 23.04.2008 - Az: 10 TaBV 131/07


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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