Überträgt der Arbeitgeber die ihm nach § 3 Abs. 2 ArbSchG obliegende Pflicht zum Aufbau einer geeigneten Arbeitsschutzorganisation - etwa zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen gegen gesundheitsgefährdende Arbeitsbedingungen wie Hitzebelastung - auf eine Gruppe von Arbeitnehmern, handelt es sich nicht um eine mitbestimmungsfreie Einzelmaßnahme nach § 13 Abs. 2 ArbSchG, sondern um eine mitbestimmungspflichtige Organisationsentscheidung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
Vorliegend betraf dies die Übertragung der den Unternehmer treffenden Arbeitsschutzpflichten auf die im Betrieb beschäftigten Meister samt der Befugnis, diese Aufgaben an nachgeordnete Vorgesetzte weiterzudelegieren. Eine solche Anweisung schafft die Grundlagen einer Aufbau- und Ablauforganisation zum Gesundheitsschutz und legt Verantwortungsbereiche innerhalb der betrieblichen Führungsstruktur fest. Dass die übertragenen Aufgaben nur allgemein gefasst sind, steht der Einordnung als Organisationsmaßnahme nicht entgegen. Eine solche Maßnahme bezweckt erkennbar die Umsetzung der Pflichten aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG und die Einbindung des Arbeitsschutzes in die betriebliche Führungsstruktur, weshalb sie der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG unterliegt.
Wann besteht ein Anspruch auf Mitbestimmung im Arbeitsschutz?
§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG räumt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz ein, soweit der Arbeitgeber diese aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat und ihm dabei ein Gestaltungsspielraum verbleibt. Der Begriff des Gesundheitsschutzes deckt sich mit dem des Arbeitsschutzgesetzes und erfasst sämtliche Maßnahmen, die der Erhaltung der physischen und psychischen Integrität der Beschäftigten dienen - dazu zählen auch vorbeugende Schutzmaßnahmen gegenüber Gefährdungen am Arbeitsplatz, wie beispielsweise durch extreme Temperaturen, Hitze oder andere klimatische Belastungen, soweit hierfür betriebliche Organisationsentscheidungen erforderlich werden. Voraussetzung des Mitbestimmungsrechts ist, dass die Anwendung der gesetzlichen Rahmenvorschrift eine kollektive, abstrakt-generelle Regelung notwendig macht, in der Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam festlegen, wie das gesetzlich vorgegebene Schutzziel erreicht werden soll. Erfordert die Norm hingegen nur Einzelmaßnahmen, scheidet eine Mitbestimmung aus.Abgrenzung zwischen Einzelmaßnahme und Organisationsentscheidung
Maßgeblich ist die Unterscheidung zwischen der bloßen Übertragung einzelner Aufgaben des Arbeitsschutzes auf Dritte nach § 13 Abs. 2 ArbSchG einerseits und dem Aufbau einer Aufbau- und Ablauforganisation zum Gesundheitsschutz nach § 3 Abs. 2 ArbSchG andererseits. Erschöpft sich die Maßnahme in der Übertragung einzelner, bereits konkret umrissener Aufgaben auf bestimmte Personen, liegt typischerweise eine mitbestimmungsfreie Einzelmaßnahme vor; eine abstrakt-generelle betriebliche Regelung ist hierfür nicht erforderlich (vgl. BAG, 18.08.2009 - Az: 1 ABR 43/08). Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber eine Organisationsstruktur schafft, innerhalb derer Führungskräfte mit der Wahrnehmung von Arbeitsschutzaufgaben betraut werden. Die Zuweisung von Einzelaufgaben an bestimmte Personen ist in diesem Fall nur ein unselbstständiger Teil der übergeordneten Organisationsmaßnahme.Welche Rolle spielt § 3 Abs. 2 ArbSchG als Rahmenvorschrift?
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Beschäftigtenzahl für eine geeignete Organisation zur Planung und Durchführung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen zu sorgen. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 ArbSchG hat er zudem Vorkehrungen zu treffen, dass diese Maßnahmen bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. § 3 ArbSchG gilt als typische Ausprägung einer allgemein gehaltenen Rahmenvorschrift, die dem Arbeitgeber kein bestimmtes, verallgemeinerungsfähiges Organisationsmodell vorgibt, sondern lediglich einen Rahmen für die Entwicklung einer an den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten - etwa dem konkreten Ausmaß bestehender Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie der Betriebsgröße - ausgerichteten Organisation setzt. Diese Norm enthält damit von den Betriebsparteien auszufüllende Regelungsspielräume und stellt keine bloße Generalklausel ohne konkreten Regelungsgegenstand dar (vgl. BAG, 08.06.2004 - Az: 1 ABR 13/03; BAG, 16.06.1998 - Az: 1 ABR 68/97).Welche Bedeutung hat § 10 Abs. 2 ArbSchG für die Mitbestimmung?
Aus § 10 Abs. 2 Satz 3 ArbSchG folgt nicht, dass Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nur in den dort ausdrücklich genannten Fällen bestehen und im Übrigen lediglich freiwillige Betriebsvereinbarungen nach § 88 BetrVG in Betracht kommen. Diese Vorschrift dient nach der Gesetzesbegründung allein der Umsetzung einer unionsrechtlichen Vorgabe zur Beteiligung von Arbeitnehmervertretern bei Erste-Hilfe-, Brandschutz- und Evakuierungsmaßnahmen. Weitergehende Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bleiben hiervon nach der ausdrücklichen Klarstellung in § 10 Abs. 2 Satz 4 ArbSchG unberührt.Wie sind diese Grundsätze auf die Übertragung von Arbeitsschutzpflichten auf Vorgesetzte anzuwenden?
Übertragen Arbeitgeber im Wege einer schriftlichen Anweisung umfassende, mit den gesetzlichen Aufgaben nach §§ 3 bis 14 ArbSchG inhaltsgleiche Pflichten auf eine Gruppe von Führungskräften - etwa die Pflicht, auf die Einhaltung von Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften zu achten, Anweisungen zu erteilen, deren Einhaltung zu überwachen, Arbeitsplätze zu kontrollieren, Gefahren und Unfälle zu melden sowie vorläufige Regelungen bei plötzlichen Gefahren zu treffen -, geht dies über eine bloße Einzelaufgabenübertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG hinaus.Vorliegend betraf dies die Übertragung der den Unternehmer treffenden Arbeitsschutzpflichten auf die im Betrieb beschäftigten Meister samt der Befugnis, diese Aufgaben an nachgeordnete Vorgesetzte weiterzudelegieren. Eine solche Anweisung schafft die Grundlagen einer Aufbau- und Ablauforganisation zum Gesundheitsschutz und legt Verantwortungsbereiche innerhalb der betrieblichen Führungsstruktur fest. Dass die übertragenen Aufgaben nur allgemein gefasst sind, steht der Einordnung als Organisationsmaßnahme nicht entgegen. Eine solche Maßnahme bezweckt erkennbar die Umsetzung der Pflichten aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG und die Einbindung des Arbeitsschutzes in die betriebliche Führungsstruktur, weshalb sie der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG unterliegt.
Welche prozessualen Anforderungen gelten für den Feststellungsantrag?
Ein im Beschlussverfahren gestellter Feststellungsantrag muss ebenso bestimmt sein wie ein Antrag im Urteilsverfahren; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist entsprechend anwendbar. Der Streitgegenstand muss so konkret umschrieben sein, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft bleibt. Richtet sich der Antrag nicht auf die abstrakte Feststellung eines Mitbestimmungsrechts in sämtlichen Fällen der Aufgabenübertragung nach dem Arbeitsschutzgesetz, sondern konkret auf die Feststellung des Mitbestimmungsrechts bei einer bestimmten, im Antrag bezeichneten Organisationsmaßnahme, genügt dies dem Bestimmtheitserfordernis (vgl. BAG, 18.08.2009 - Az: 1 ABR 43/08). Das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei einem bestimmten Regelungstatbestand stellt zudem ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis dar, das einer gerichtlichen Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO zugänglich ist (vgl. BAG, 17.01.2012 - Az: 1 ABR 45/10).
BAG, 18.03.2014 - Az: 1 ABR 73/12
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
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