Das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB kann nach mehreren aufeinanderfolgenden Betriebsübergängen ausschließlich gegenüber dem jeweils letzten Erwerber oder dem unmittelbar vorherigen Arbeitgeber erklärt werden. Ein Widerspruch gegenüber einem früheren Arbeitgeber aus einer zurückliegenden Übergangsphase ist gesetzlich nicht vorgesehen und geht ins Leere - auch dann nicht, wenn das ursprüngliche Unterrichtungsschreiben fehlerhaft war.
Das Widerspruchsrecht nach § 613a BGB als Gestaltungsrecht
Das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB ist ein Gestaltungsrecht in Form eines Rechtsfolgenverweigerungsrechts (vgl. BAG, 16.04.2013 - Az: 9 AZR 731/11; BAG, 06.07.2011 - Az: 4 AZR 501/09; BAG, 02.04.2009 - Az: 8 AZR 178/07; BAG, 19.02.2009 - Az: 8 AZR 176/08). Als solches kann es nur auf ein bestehendes Rechtsverhältnis einwirken, also auf das Arbeitsverhältnis, das im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung tatsächlich besteht. Gestaltet werden kann nur, was rechtlich noch vorhanden ist.Gegen wen ist der Widerspruch zu erklären?
Nach § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB ist der Widerspruch gegenüber dem „neuen Inhaber“ oder dem „bisherigen Arbeitgeber“ zu erklären. Der Begriff „bisherig“ meint dabei denjenigen, der dem aktuellen Betriebsinhaber unmittelbar vorangegangen ist - also den letzten Überträger des Betriebs. Bei einem einzigen Betriebsübergang ist dies eindeutig; bei mehreren aufeinanderfolgenden Übergängen - sogenannten Kettenbetriebsübergängen - verschiebt sich die Rolle des „bisherigen Arbeitgebers“ mit jedem weiteren Übergang. Ein früherer Arbeitgeber, der seine Arbeitgebereigenschaft bereits durch einen zwischenzeitlichen weiteren Betriebsübergang verloren hat, ist kein „bisheriger Arbeitgeber“ mehr im Sinne der Norm. Der Widerspruch ihm gegenüber ist gesetzlich nicht vorgesehen.Keine analoge Anwendung auf frühere Arbeitgeber
Eine analoge Anwendung des § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB, die auch einen Widerspruch gegenüber früheren Arbeitgebern ermöglichen würde, scheidet aus. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke (vgl. BAG, 10.12.2013 - Az: 9 AZR 51/13). Das Phänomen der Kettenbetriebsübergänge ist dem Gesetzgeber seit Langem bekannt; er hat bewusst darauf verzichtet, eine Widerspruchsmöglichkeit gegenüber vorangegangenen Arbeitgebern einzuräumen. Das Fehlen eines solchen Rechts verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz noch führt es zu Wertungswidersprüchen (vgl. BAG, 10.12.2013 - Az: 9 AZR 51/13). Dem Arbeitnehmer bleibt es unbenommen, zunächst gegen den letzten Übergang seines Arbeitsverhältnisses vorzugehen. Tut er dies nicht oder erfolglos, hat er den in der Kette letzten Arbeitgeber im Sinne der Privatautonomie „frei gewählt“.Grundrechtliche Einordnung
Das Widerspruchsrecht selbst wurzelt in der Würde des Menschen sowie in der freien Entfaltung der Persönlichkeit und der freien Arbeitsplatzwahl nach Art. 1, 2 und 12 GG (vgl. BAG, 22.04.1993 - Az: 2 AZR 50/92; EuGH, 16.12.1992 - Az: C-132/91, C-138/91, C-139/91). Niemand soll gezwungen werden, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat. Diese grundrechtliche Schutzrichtung greift jedoch nicht mehr, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr für den früher aufgezwungenen Arbeitgeber tätig ist, sondern sein Arbeitsverhältnis bereits auf einen weiteren Erwerber übergegangen ist. Die Arbeitspflicht gegenüber dem früheren Erwerber besteht in diesem Fall nicht mehr; eine Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten Positionen durch die frühere Arbeitgeberstellung ist damit ausgeschlossen.Gegenüber wem ist bei Kettenbetriebsübergängen zu widersprechen?
Besteht das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Widerspruchs bereits beim letzten Erwerber in einer Kette, ist ein Widerspruch gegen den Übergang auf diesen letzten Erwerber gegenüber dem unmittelbar vorherigen Erwerber - als dann „bisherigem Arbeitgeber“ - oder gegenüber dem letzten Erwerber selbst als „neuem Inhaber“ zu erklären. Dieser Widerspruch kann dann, wenn er wirksam ist, mittelbar auch die Verhältnisse zu früheren Gliedern der Kette berühren. Vorliegend war ein gleichzeitig erklärter Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den letzten Erwerber rechtskräftig für unwirksam befunden worden, sodass das Arbeitsverhältnis beim letzten Erwerber verblieb. Damit war der zeitgleich gegenüber einem früheren Arbeitgeber erklärte Widerspruch von vornherein gegenstandslos.Verhältnis von fehlerhafter Unterrichtung und Widerspruchsadressat
Eine fehlerhafte Unterrichtung über einen Betriebsübergang nach § 613a Abs. 5 BGB lässt die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht anlaufen (vgl. BAG, 26.05.2011 - Az: 8 AZR 18/10). Diese Rechtsfolge - das Offenbleiben der Widerspruchsfrist - ändert jedoch nichts an den gesetzlichen Anforderungen an den Widerspruchsadressaten. Auch eine noch offene Widerspruchsfrist berechtigt nicht dazu, den Widerspruch gegenüber einem anderen als dem gesetzlich vorgesehenen Adressaten zu erklären. Die Frage der Verwirkung des Widerspruchsrechts stellt sich in solchen Konstellationen daher nicht mehr, weil das Widerspruchsrecht gegen frühere Erwerber bereits dem Grunde nach nicht besteht.
BAG, 21.08.2014 - Az: 8 AZR 619/13
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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