Gewerkschaftliche Unterstützungsstreiks zur Förderung eines in einem anderen Tarifgebiet geführten Hauptarbeitskampfs unterfallen dem Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Sie sind nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Förderung des Hauptarbeitskampfs offensichtlich ungeeignet, offensichtlich nicht erforderlich oder unangemessen sind - eine allgemeine Beschränkung auf das eigene Tarifgebiet besteht nicht.
Art. 9 Abs. 3 GG schützt als Doppelgrundrecht sowohl den Einzelnen in seiner Freiheit, eine Koalition zu gründen, ihr beizutreten oder sie zu verlassen, als auch die Koalition selbst in ihrem Bestand und ihrer Betätigung, soweit diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dient. Erfasst werden alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen einschließlich der Tarifautonomie und der zu ihrer Durchsetzung eingesetzten Arbeitskampfmittel. Die Wahl der Mittel obliegt dabei grundsätzlich den Koalitionen selbst.
Auch ein Streik, der zur Unterstützung eines auf den Abschluss eines Tarifvertrags gerichteten Hauptarbeitskampfs geführt wird, ist eine koalitionsspezifische Betätigung und unterfällt damit dem Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG. Dies gilt unabhängig davon, ob die den Hauptarbeitskampf führende und die zum Unterstützungsstreik aufrufende Gewerkschaft identisch sind. Zwar geht es den streikenden Arbeitnehmern regelmäßig nicht um die Verbesserung eigener tariflicher Rechte; die Maßnahme dient jedoch gleichwohl dem Ziel der Gestaltung von Arbeitsbedingungen und ist insoweit mit dem Anschluss eines Außenseiters an eine Verbandsaussperrung vergleichbar.
Den Koalitionen kommt hierbei hinsichtlich der Geeignetheit und der Erforderlichkeit eines Arbeitskampfmittels eine Einschätzungsprärogative zu. Eine gerichtliche Bewertung als rechtswidrig kommt daher nur in Betracht, wenn die Maßnahme offensichtlich ungeeignet oder offensichtlich nicht erforderlich ist. Bei der Angemessenheitsprüfung (Proportionalität im engeren Sinn) besteht hingegen keine Einschätzungsprärogative, da es sich insoweit nicht um eine tatsächliche Einschätzung, sondern um eine rechtliche Abwägung handelt.
Unterfällt der Unterstützungsstreik dem Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG?
Ein Unterstützungsstreik ist eine Arbeitskampfmaßnahme, mit der eine Gewerkschaft nicht eigene tarifliche Forderungen gegenüber dem bestreikten Arbeitgeber durchsetzen will, sondern einen an anderer Stelle - häufig in einem anderen räumlichen oder fachlichen Tarifgebiet - geführten Hauptarbeitskampf fördern soll. Die Zulässigkeit derartiger Solidaritätsaktionen war lange umstritten, insbesondere im Hinblick auf ihre Einordnung in den Schutzbereich der Koalitionsfreiheit sowie die Frage, ob sie auf das jeweilige Tarifgebiet beschränkt sind.Art. 9 Abs. 3 GG schützt als Doppelgrundrecht sowohl den Einzelnen in seiner Freiheit, eine Koalition zu gründen, ihr beizutreten oder sie zu verlassen, als auch die Koalition selbst in ihrem Bestand und ihrer Betätigung, soweit diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dient. Erfasst werden alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen einschließlich der Tarifautonomie und der zu ihrer Durchsetzung eingesetzten Arbeitskampfmittel. Die Wahl der Mittel obliegt dabei grundsätzlich den Koalitionen selbst.
Auch ein Streik, der zur Unterstützung eines auf den Abschluss eines Tarifvertrags gerichteten Hauptarbeitskampfs geführt wird, ist eine koalitionsspezifische Betätigung und unterfällt damit dem Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG. Dies gilt unabhängig davon, ob die den Hauptarbeitskampf führende und die zum Unterstützungsstreik aufrufende Gewerkschaft identisch sind. Zwar geht es den streikenden Arbeitnehmern regelmäßig nicht um die Verbesserung eigener tariflicher Rechte; die Maßnahme dient jedoch gleichwohl dem Ziel der Gestaltung von Arbeitsbedingungen und ist insoweit mit dem Anschluss eines Außenseiters an eine Verbandsaussperrung vergleichbar.
Nach welchem Maßstab wird die Zulässigkeit beurteilt?
Der Umstand, dass Unterstützungsstreiks dem Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG unterfallen, bedeutet nicht, dass sie stets zulässig sind. Da das Arbeitskampfrecht gesetzlich weitgehend ungeregelt ist, obliegt den Gerichten für Arbeitssachen die Ausgestaltung anhand der allgemeinen Grundsätze, die für das betreffende Rechtsverhältnis maßgeblich sind. Zentraler Bewertungsmaßstab ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinn. Dieser erfordert eine Prüfung, ob das Kampfmittel zur Erreichung des Kampfziels geeignet und erforderlich sowie bezogen auf das Kampfziel angemessen (proportional) eingesetzt worden ist.Den Koalitionen kommt hierbei hinsichtlich der Geeignetheit und der Erforderlichkeit eines Arbeitskampfmittels eine Einschätzungsprärogative zu. Eine gerichtliche Bewertung als rechtswidrig kommt daher nur in Betracht, wenn die Maßnahme offensichtlich ungeeignet oder offensichtlich nicht erforderlich ist. Bei der Angemessenheitsprüfung (Proportionalität im engeren Sinn) besteht hingegen keine Einschätzungsprärogative, da es sich insoweit nicht um eine tatsächliche Einschätzung, sondern um eine rechtliche Abwägung handelt.
Ist ein Unterstützungsstreik auf das Tarifgebiet des Hauptarbeitskampfs beschränkt?
Eine generelle Beschränkung von Unterstützungsstreiks auf das Tarifgebiet des Hauptarbeitskampfs besteht nicht. Die für Abwehraussperrungen geltende Begrenzung auf das Tarifgebiet dient der Verhinderung einer zur Herstellung von Parität nicht erforderlichen Eskalation. Angriffskampfmittel - zu denen der Unterstützungsstreik zählt - dienen demgegenüber dazu, eine ohne die Möglichkeit des Arbeitskampfs fehlende gleichgewichtige Verhandlungsposition erst herzustellen. Eine Gleichsetzung mit den für Abwehraussperrungen geltenden Grundsätzen ist daher nicht gerechtfertigt.Urteil freischalten
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BAG, 19.06.2007 - Az: 1 AZR 396/06
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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