Der
Arbeitgeber ist berechtigt, auch Fehlzeiten von
Arbeitnehmern infolge
Streikteilnahme anspruchsmindernd bei übertariflichen Sonderzahlungen berücksichtigen. Voraussetzung ist aber, dass hierzu – wie im entschiedenen Fall – eine neutral für Fehlzeiten vorgesehene Kürzungsregelung besteht. Eine solche bildete im vorliegenden Fall eine
Betriebsvereinbarung zwischen
Betriebsrat und Arbeitgeber.
Die Kammer sah in der vom Arbeitgeber daraufhin vorgenommenen Kürzung der Sonderzahlung um 1/60 pro Streiktag gegenüber Streikteilnehmern keinen Verstoß gegen ein gesetzliches oder tarifvertragliches Maßregelungsverbot.
Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts können die im Rechtsstreit unterlegenen Arbeitnehmer das Rechtsmittel der Berufung einlegen.