Verweisen Arbeitsvertragsparteien ausdrücklich auf das Regelwerk eines anderen Arbeitgebers, liegt darin keine konkludente Öffnung für spätere, auch verschlechternde Betriebsvereinbarungen des eigenen Betriebs. Eine solche Klausel schützt den Arbeitnehmer vor der Ablösung günstiger vertraglicher Rechte durch eine beim eigenen Arbeitgeber abgeschlossene Betriebsvereinbarung.
Wirksame Inbezugnahme eines „betriebsfremden“ Regelwerks
Eine arbeitsvertragliche Klausel, die alle nicht ausdrücklich geregelten Belange des Arbeitsverhältnisses „analog zum Hausbrauch“ eines anderen Arbeitgebers - vorliegend der Konzernmutter - in der jeweils gültigen Fassung für anwendbar erklärt, begründet eine wirksame dynamische Bezugnahme auf dieses Regelwerk. Dabei ist unerheblich, ob das in Bezug genommene Regelwerk rechtlich als Gesamtzusage oder als Betriebsvereinbarung einzuordnen ist: In beiden Fällen gilt es im Arbeitsverhältnis als vertragliche Regelung (vgl. BAG, 17.06.2015 - Az: 4 AZR 61/14 (A)).Keine tarifliche Sperrwirkung nach § 77 Abs. 3 BetrVG
Regelungen zum Vorruhestand unterliegen nicht der Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG, wenn in einem einschlägigen Tarifvertrag üblicherweise keine entsprechenden Regelungen enthalten sind. Enthalten diese Regelungen als bloße „Nebenleistungen“ Verweise auf weitere - möglicherweise tariflich gesperrte - Einzelleistungen, berührt eine etwaige Teilunwirksamkeit dieser Verweise nicht die Wirksamkeit der Vorruhestandsregelung im Übrigen. Nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB ist eine Betriebsvereinbarung nur teilunwirksam, wenn der verbleibende Teil eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält (vgl. BAG, 17.08.2021 - Az: 1 AZR 175/20). Vorruhestandsregelungen erfüllen ihre Funktion - die vorzeitige Beendigung der Erwerbstätigkeit unter Überbrückung von Versorgungslücken - auch dann, wenn einzelne nicht vorruhestandsspezifische Nebenleistungen wegfallen.Was gilt für die Ablösung durch nachfolgende Betriebsvereinbarung?
Dem in § 4 Abs. 3 TVG verankerten Günstigkeitsprinzip liegt ein allgemeiner Rechtsgedanke zugrunde, der auch auf Betriebsvereinbarungen übertragen wird: Eine normativ wirkende Betriebsvereinbarung kann vertragliche Rechte grundsätzlich nur verdrängen, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger ist (vgl. BAG GS, 07.11.1989 - Az: GS 3/85). Ein „betriebsfremdes“ Regelwerk, das im Arbeitsverhältnis nur vertraglich wirkt, kann durch eine beim eigenen Arbeitgeber geltende Betriebsvereinbarung daher grundsätzlich nur abgelöst werden, soweit die Betriebsvereinbarung eine Verbesserung für den Arbeitnehmer bewirkt.Urteil freischalten
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