Eine tarifvertraglich vorgeschriebene Anhörung des Arbeitnehmers vor Aufnahme einer Abmahnung in die Personalakte ist zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung; ein bloßer Hinweis auf die Möglichkeit einer Stellungnahme genügt hierfür nicht. Zudem muss der abgemahnte Sachverhalt hinreichend konkret dargestellt werden, andernfalls besteht ein Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte. Der Beschäftigungsanspruch eines Arbeitnehmers richtet sich nach der vertraglich konkretisierten Tätigkeit; eine Erweiterung um zusätzliche Aufgaben aus einer früheren Position kann hieraus nicht hergeleitet werden.
Demgegenüber ist eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch einer Abmahnung nicht in jedem Fall erforderlich. Ein genereller Beteiligungsanspruch ohne Ansehung des Abmahnungsgrundes besteht weder nach § 95 Abs. 2 SGB IX noch nach § 178 Abs. 2 SGB IX (vgl. LAG Baden-Württemberg, 07.04.2017 - Az: 7 TaBV 1/17). Steht der abgemahnte Pflichtenverstoß in keinem Zusammenhang mit der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers, ist die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung keine Wirksamkeitsvoraussetzung.
Enthält die Abmahnung dagegen einen unstreitigen oder im Rahmen der Beweisaufnahme bestätigten Sachverhalt und wird dieser zutreffend rechtlich als Verstoß gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten, insbesondere die Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber Vorgesetzten und Kollegen, bewertet, ist die Abmahnung materiell rechtmäßig. Dies gilt auch für Tatsachenbehauptungen, die zwar grundsätzlich von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz gedeckt sind, deren Grenzen aber überschritten werden, wenn eine geringschätzige Bewertung eines Vorgesetzten gezielt einem größeren Personenkreis unter Ausschluss des Betroffenen zur Kenntnis gebracht wird (vgl. BVerfG, 06.09.2000 - Az: 1 BvR 1056/95; LAG Berlin-Brandenburg, 12.07.2013 - Az: 6 Sa 272/13).
Wann ist eine Abmahnung wegen fehlender Anhörung unwirksam?
Sieht ein Tarifvertrag vor, dass Beschäftigte vor Aufnahme belastender Tatsachenbehauptungen in die Personalakte angehört werden „müssen“, handelt es sich um eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für die Abmahnung. Der Arbeitgeber muss dem betroffenen Arbeitnehmer dabei nicht nur die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen, sondern auch deutlich machen, dass eine Aufnahme in die Personalakte erst nach Ablauf einer Stellungnahmefrist erfolgt und dass eine etwaige Äußerung des Arbeitnehmers ebenfalls zur Personalakte genommen wird. Ein bloßer Rat, die Abmahnung „in Ruhe durchzulesen“ und sich gegebenenfalls mit dem Betriebsrat oder einem Anwalt zu beraten, erfüllt diese Anforderungen nicht. Wird die Anhörungspflicht verletzt, kann der Arbeitnehmer die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte entsprechend §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen.Demgegenüber ist eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch einer Abmahnung nicht in jedem Fall erforderlich. Ein genereller Beteiligungsanspruch ohne Ansehung des Abmahnungsgrundes besteht weder nach § 95 Abs. 2 SGB IX noch nach § 178 Abs. 2 SGB IX (vgl. LAG Baden-Württemberg, 07.04.2017 - Az: 7 TaBV 1/17). Steht der abgemahnte Pflichtenverstoß in keinem Zusammenhang mit der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers, ist die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung keine Wirksamkeitsvoraussetzung.
Welche inhaltlichen Anforderungen gelten für eine wirksame Abmahnung?
Der Anspruch auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte besteht, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens beruht oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt (vgl. BAG, 19.07.2012 - Az: 2 AZR 782/11; BAG, 02.11.2016 - Az: 10 AZR 596/15). Wird dem Arbeitnehmer ein Fehlverhalten vorgeworfen, ohne dass die beteiligten Personen, der genaue Wortlaut der Äußerungen oder der konkrete Personenkreis benannt werden, genügt die Abmahnung diesen Bestimmtheitsanforderungen nicht. Vorliegend betraf dies eine Abmahnung, mit der dem Arbeitnehmer vorgeworfen wurde, sich gegenüber „den Teilnehmern“ einer Arbeitsgruppe abfällig über die Geschäftsführung geäußert zu haben, ohne dass die betroffenen Personen namentlich benannt oder die Äußerungen im Wortlaut wiedergegeben wurden. Eine solche Abmahnung ist wegen fehlender Bestimmtheit aus der Personalakte zu entfernen.Enthält die Abmahnung dagegen einen unstreitigen oder im Rahmen der Beweisaufnahme bestätigten Sachverhalt und wird dieser zutreffend rechtlich als Verstoß gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten, insbesondere die Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber Vorgesetzten und Kollegen, bewertet, ist die Abmahnung materiell rechtmäßig. Dies gilt auch für Tatsachenbehauptungen, die zwar grundsätzlich von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz gedeckt sind, deren Grenzen aber überschritten werden, wenn eine geringschätzige Bewertung eines Vorgesetzten gezielt einem größeren Personenkreis unter Ausschluss des Betroffenen zur Kenntnis gebracht wird (vgl. BVerfG, 06.09.2000 - Az: 1 BvR 1056/95; LAG Berlin-Brandenburg, 12.07.2013 - Az: 6 Sa 272/13).
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ArbG Duisburg, 31.01.2019 - Az: 3 Ca 1099/17
ECLI:DE:ARBGDU:2019:0131.3CA1099.17.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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