Der Arbeitnehmer kann die Entfernung einer zu Recht erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte nur dann verlangen, wenn das gerügte Verhalten für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht bedeutungslos geworden ist und die weitere Aufbewahrung zu unzumutbaren beruflichen Nachteilen für den Arbeitnehmer führen könnte.
Etwas anderes gilt für den Fall, dass die Abmahnung zwar ihre Warnfunktion verloren hat, der Arbeitgeber aber weiterhin ein nachvollziehbares Dokumentationsinteresse hat, etwa um ein zukünftig ev. auszusprechende verhaltensbedingte Kündigung oder eine Versetzungsentscheidung zu begründen. Es gibt dann auch keine starre Frist zur Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Bei einer (wie im vorliegenden Fall) erheblichen Pflichtverletzung im Vertrauensbereich kann aber davon ausgegangen werden, dass diese längere Zeit Bedeutung haben wird.
Etwas anderes gilt für den Fall, dass die Abmahnung zwar ihre Warnfunktion verloren hat, der Arbeitgeber aber weiterhin ein nachvollziehbares Dokumentationsinteresse hat, etwa um ein zukünftig ev. auszusprechende verhaltensbedingte Kündigung oder eine Versetzungsentscheidung zu begründen. Es gibt dann auch keine starre Frist zur Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Bei einer (wie im vorliegenden Fall) erheblichen Pflichtverletzung im Vertrauensbereich kann aber davon ausgegangen werden, dass diese längere Zeit Bedeutung haben wird.
BAG, 19.07.2012 - Az: 2 AZR 782/11
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