Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 388.925 Anfragen

Entschädigung nach dem AGG für einen Schwerbehinderten gleichgestellten Bewerber?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 19 Minuten

Der Kläger ist einem Schwerbehinderten gleichgestellt (§ 2 Abs. 3 SGB IX) und hat daher wie ein benachteiligter schwerbehinderter Beschäftigter nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG Anspruch auf angemessene Entschädigung.

Der Kläger hat den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG innerhalb der Frist des § 15 Abs. 4 AGG schriftlich geltend gemacht und die Klage auf Entschädigung auch innerhalb der in § 61 b Abs. 1 ArbGG bestimmten Frist erhoben.

Die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG i.V.m. § 81 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IX sind erfüllt.

Der Entschädigungsanspruch setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot voraus. Dies stellt § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG zwar nicht ausdrücklich klar, ergibt sich aber aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen. Der Beklagte benachteiligte den Kläger wegen seiner Gleichstellung als Schwerbehinderter und verstieß damit gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX.

Der Beklagte ist Arbeitgeber i.S.v. § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG. Der Kläger ist schwerbehinderter Beschäftigter i.S.v. § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Er ist nämlich Arbeitnehmer des Beklagten, hat einen Grad der Behinderung von 40 % und ist einem Schwerbehinderten gleichgestellt (§ 2 Abs. 3 SGB IX).

Der Beklagte benachteiligte den Kläger wegen der Gleichstellung als Schwerbehinderter. Es liegen Tatsachen vor, die dies vermuten lassen. Der Beklagte hat diese Vermutung auch nicht widerlegt.

Der Beklagte benachteiligte den Kläger unmittelbar wegen der Gleichstellung als Schwerbehinderter. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG i.V.m. § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn ein schwerbehinderter Beschäftigter wegen seiner Behinderung eine weniger günstige Behandlung als ein andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

Der Kläger erfuhr eine weniger günstige Behandlung als der erfolgreiche Bewerber ..., weil er nicht berücksichtigt wurde. Die Benachteiligung kann schon in der Versagung einer Chance liegen.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom WDR2 Mittagsmagazin

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.236 Bewertungen) - Bereits 388.925 Beratungsanfragen

Mein Anliegen wurde kompetent und schnell bearbeitet. Ganz klare Weiterempfehlung meinerseits.

Verifizierter Mandant

Service und Beratung alles top. Das Gespräch mit Herrn Dr. Voß war sowohl angenehm als auch effizient. Jederzeit gerne wieder!

Matthias Pytlik, Berlin