Der Kläger ist einem
Schwerbehinderten gleichgestellt (§ 2 Abs. 3 SGB IX) und hat daher wie ein benachteiligter schwerbehinderter Beschäftigter nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX,
§ 15 Abs. 2 Satz 1 AGG Anspruch auf angemessene Entschädigung.
Der Kläger hat den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG innerhalb der Frist des § 15 Abs. 4 AGG schriftlich geltend gemacht und die Klage auf Entschädigung auch innerhalb der in
§ 61 b Abs. 1 ArbGG bestimmten Frist erhoben.
Die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG i.V.m. § 81 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IX sind erfüllt.
Der Entschädigungsanspruch setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot voraus. Dies stellt § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG zwar nicht ausdrücklich klar, ergibt sich aber aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen. Der Beklagte benachteiligte den Kläger wegen seiner Gleichstellung als Schwerbehinderter und verstieß damit gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX.
Der Beklagte ist
Arbeitgeber i.S.v. § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG. Der Kläger ist schwerbehinderter Beschäftigter i.S.v. § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Er ist nämlich
Arbeitnehmer des Beklagten, hat einen Grad der Behinderung von 40 % und ist einem Schwerbehinderten gleichgestellt (§ 2 Abs. 3 SGB IX).
Der Beklagte benachteiligte den Kläger wegen der Gleichstellung als Schwerbehinderter. Es liegen Tatsachen vor, die dies vermuten lassen. Der Beklagte hat diese Vermutung auch nicht widerlegt.
Der Beklagte benachteiligte den Kläger unmittelbar wegen der Gleichstellung als Schwerbehinderter. Gemäß
§ 3 Abs. 1 Satz 1 AGG i.V.m. § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn ein schwerbehinderter Beschäftigter wegen seiner Behinderung eine weniger günstige Behandlung als ein andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
Der Kläger erfuhr eine weniger günstige Behandlung als der erfolgreiche Bewerber ..., weil er nicht berücksichtigt wurde. Die Benachteiligung kann schon in der Versagung einer Chance liegen.
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