Wer auf eigenen Wunsch vorzeitig aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet und anschließend als Angestellter im öffentlichen Dienst weiterarbeitet, hat keinen Anspruch darauf, für die Beamtenzeit bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) nachversichert zu werden. Weder tarifvertragliche Regelungen noch § 18 Abs. 6 BetrAVG aF oder das Beamtenrecht begründen einen solchen Anspruch; die gesetzliche Nachversicherung in der Rentenversicherung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG.
Auch § 18 Abs. 6 BetrAVG aF begründet einen solchen Anspruch nicht. Die Vorschrift erfasst nach ihrem Wortlaut nur Arbeitnehmer, die aufgrund einer Zusage auf beamtenmäßige Versorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei waren. Ein Beamter, der - wie im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Probe - nach § 6 AVG (heute § 5 SGB VI) versicherungsfrei ist, fällt nicht unter diesen Personenkreis. Zudem verpflichtet § 18 Abs. 6 BetrAVG aF den Arbeitgeber lediglich hinsichtlich der Beschäftigungszeit, für die er auch tatsächlich Arbeitgeber war; eine Pflicht des späteren Arbeitgebers, für vorangegangene Beamtendienstzeiten nachträglich eine Zusatzversorgung sicherzustellen, besteht auch dann nicht, wenn Dienstherr und späterer Arbeitgeber personenidentisch sind.
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt ebenfalls nicht vor. Zwar erhalten Angestellte des öffentlichen Dienstes bei vorzeitigem Ausscheiden - anders als Beamte - regelmäßig eine von der Beschäftigungsdauer abhängige Zusatzversorgung. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch gerechtfertigt, weil sich das gesetzlich geregelte Beamtenverhältnis grundlegend von dem durch privatrechtlichen Vertrag begründeten Angestelltenverhältnis unterscheidet: Anders als ein Angestellter kann ein Beamter nicht grundsätzlich jederzeit entlassen werden; umgekehrt hat ein Angestellter keinen Anspruch auf lebenslange Alimentation. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt erst vor, wenn sich für eine gesetzliche Differenzierung kein sachgerechter Grund finden lässt; dies ist hier nicht der Fall.
Nachversicherungspflicht für ehemalige Beamte
Scheidet ein Beamter oder eine Beamtin vor Erreichen der Pensionsgrenze aus dem Beamtenverhältnis aus, sieht das Gesetz eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vor (§ 8 SGB VI, zuvor § 9 AVG). Fraglich kann sein, ob darüber hinaus auch eine Nachversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes, etwa der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), in Betracht kommt, wenn der Betroffene im Anschluss an das Beamtenverhältnis als Angestellter im öffentlichen Dienst weiterbeschäftigt wird. Im hier zu beurteilenden Fall ging es um eine Lehrkraft, die zunächst als Angestellte, sodann als Beamtin auf Probe und schließlich - nach einem auf eigenen Wunsch erfolgten Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis - erneut als Angestellte tätig war.Besteht ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Nachversicherung bei der VBL?
Ein Anspruch auf Nachversicherung bei der VBL kann sich aus dem Arbeitsvertrag, den anwendbaren Tarifverträgen oder aus § 18 Abs. 6 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (aF) ergeben. Nach § 46 BAT iVm. dem Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder (VersorgungsTV) wird der Arbeitnehmer für die Zeit des bestehenden Arbeitsverhältnisses bei der VBL versichert. Für vorangegangene Zeiten eines Beamtenverhältnisses trifft weder der Arbeitsvertrag noch der einschlägige Tarifvertrag eine Regelung.Auch § 18 Abs. 6 BetrAVG aF begründet einen solchen Anspruch nicht. Die Vorschrift erfasst nach ihrem Wortlaut nur Arbeitnehmer, die aufgrund einer Zusage auf beamtenmäßige Versorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei waren. Ein Beamter, der - wie im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Probe - nach § 6 AVG (heute § 5 SGB VI) versicherungsfrei ist, fällt nicht unter diesen Personenkreis. Zudem verpflichtet § 18 Abs. 6 BetrAVG aF den Arbeitgeber lediglich hinsichtlich der Beschäftigungszeit, für die er auch tatsächlich Arbeitgeber war; eine Pflicht des späteren Arbeitgebers, für vorangegangene Beamtendienstzeiten nachträglich eine Zusatzversorgung sicherzustellen, besteht auch dann nicht, wenn Dienstherr und späterer Arbeitgeber personenidentisch sind.
Kommt eine entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 6 BetrAVG aF auf Beamte in Betracht?
Ob § 18 Abs. 6 BetrAVG aF auf ehemalige Beamte überhaupt entsprechend anwendbar ist, kann letztlich offenbleiben. Selbst bei unterstellter Anwendbarkeit setzt ein Nachversicherungsanspruch voraus, dass der Betroffene zum Zeitpunkt seines Ausscheidens die Voraussetzungen einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft nach § 1 BetrAVG erfüllt hätte, wenn er statt eines Beamtenverhältnisses ein Angestelltenverhältnis mit beamtenmäßiger Versorgungszusage innegehabt hätte. Fehlt es hieran, scheidet ein Anspruch aus. Ein Wechsel in ein Angestelltenverhältnis bei demselben Dienstherrn rechtfertigt keine andere Beurteilung; ein sachlicher Grund, den Betroffenen gegenüber einem Beamten, der nach dem Ausscheiden zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wechselt, besserzustellen, besteht nicht.Ergibt sich ein Anspruch aus dem Beamtenrecht?
Das Beamtenrecht selbst begründet ebenfalls keine Pflicht des Dienstherrn, für die Zeit eines vorzeitig beendeten Beamtenverhältnisses eine der vollen Beamtenversorgung entsprechende Zusatzversorgung sicherzustellen. Das Gesetz verlangt insoweit lediglich die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.Ist der Ausschluss einer weitergehenden Versorgung verfassungsgemäß?
Die Beschränkung der Versorgung eines antragsgemäß vorzeitig aus dem Dienst ausgeschiedenen Beamten auf die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist sowohl mit Art. 33 Abs. 5 GG als auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerfG, 02.03.2000 - Az: 2 BvR 951/98). Das Beamtenverhältnis ist grundsätzlich auf lebenslange Treue angelegt; dies gilt auch für ein Beamtenverhältnis auf Probe, das auf den Übergang in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgerichtet ist. Beendet der Beamte das Dienstverhältnis aufgrund eigener Willensentscheidung, entfällt regelmäßig die Notwendigkeit der hierauf bezogenen Alimentation und Fürsorge durch den Dienstherrn. Es verbleibt lediglich der aus dem Sozialstaatsprinzip hergeleitete Anspruch auf eine Mindest-Altersversorgung entsprechend der tatsächlichen Beschäftigungsdauer, dem durch die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Rechnung getragen wird.Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt ebenfalls nicht vor. Zwar erhalten Angestellte des öffentlichen Dienstes bei vorzeitigem Ausscheiden - anders als Beamte - regelmäßig eine von der Beschäftigungsdauer abhängige Zusatzversorgung. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch gerechtfertigt, weil sich das gesetzlich geregelte Beamtenverhältnis grundlegend von dem durch privatrechtlichen Vertrag begründeten Angestelltenverhältnis unterscheidet: Anders als ein Angestellter kann ein Beamter nicht grundsätzlich jederzeit entlassen werden; umgekehrt hat ein Angestellter keinen Anspruch auf lebenslange Alimentation. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt erst vor, wenn sich für eine gesetzliche Differenzierung kein sachgerechter Grund finden lässt; dies ist hier nicht der Fall.
Welche Bedeutung hat die frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des § 18 BetrAVG aF?
Der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht die grundsätzliche Verfassungswidrigkeit des § 18 BetrAVG aF im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft festgestellt und zugleich dessen Fortgeltung bis längstens zum 31. Dezember 2000 angeordnet hat (vgl. BVerfG, 15.07.1998 - Az: 1 BvR 1554/89), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Bereits in dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht den grundlegenden Unterschied zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Dienstverhältnissen betont und auf das Alimentationsprinzip als Grundlage der Beamtenbesoldung und -versorgung verwiesen. Für das Verhältnis zwischen Arbeitnehmern und Beamten fehlt es hinsichtlich der Versorgungsansprüche bereits an der für die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG erforderlichen Vergleichbarkeit. Aus der - zeitlich befristet hingenommenen - Verfassungswidrigkeit der Norm im Verhältnis der Arbeitnehmer untereinander lässt sich zudem kein Grund ableiten, ihren Anwendungsbereich über den Wortlaut hinaus auf die Nachversicherung vorzeitig ausgeschiedener Beamter zu erstrecken.
BAG, 20.03.2001 - Az: 3 AZR 349/00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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