Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 420.864 Anfragen

Urlaubssperre: Wann ist sie zulässig und wie können Arbeitnehmer reagieren?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 15 Minuten

Wenn der Betrieb in die Hochsaison geht, greifen Arbeitgeber gerne zu einem einfachen Mittel: Für einen bestimmten Zeitraum wird Urlaub schlicht nicht mehr genehmigt. Für Beschäftigte, die eine Reise geplant, Kinderbetreuung organisiert oder bereits gebucht haben, ist das ein erheblicher Eingriff. Die Rechtslage ist dabei strenger, als man in der Praxis vermuten würde - und die Arbeitsgerichte prüfen im Streitfall sehr genau nach.

Was ist eine Urlaubssperre?

Eine Urlaubssperre ist eine vom Arbeitgeber angeordnete, zeitlich begrenzte Einschränkung der Urlaubsgewährung. In dem festgelegten Zeitraum werden keine Urlaubsanträge mehr bewilligt. Ein eigenes Gesetz dazu existiert nicht. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist allein § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG: „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“

Die Urlaubssperre ist damit keine eigenständige Rechtsfigur, sondern nur die vorweggenommene Ankündigung, dass für einen Zeitraum dringende betriebliche Belange geltend gemacht werden. Das Bundesarbeitsgericht hat dies in anderem Zusammenhang ausdrücklich so eingeordnet: Mit einer Urlaubssperre werden keine neuen Verpflichtungen begründet, sondern lediglich einer Urlaubsbewilligung entgegenstehende dringende betriebliche Belange angeführt (vgl. BAG, 06.09.2018 - Az: 6 AZR 367/17).

Abzugrenzen ist die Urlaubssperre vom Betriebsurlaub, der auch als Zwangsurlaub bezeichnet wird. Dort wird der Betrieb geschlossen und die Belegschaft muss Urlaub nehmen - also das genaue Gegenteil. Typisch ist das in Industriebetrieben zwischen Weihnachten und Neujahr oder in Einzelpraxen, wenn der Arzt selbst abwesend ist. Auch Betriebsurlaub darf allerdings nicht den gesamten Jahresurlaub aufzehren; ein Teil muss zur freien Verfügung der Beschäftigten bleiben.

Welche Gründe können eine Urlaubssperre tragen?

Dringende betriebliche Belange liegen vor, wenn die Anwesenheit eines bestimmten oder aller Arbeitnehmer zu einem konkreten Zeitpunkt betrieblich unverzichtbar ist. Eine abschließende Aufzählung gibt es wegen der Vielzahl denkbarer Konstellationen nicht. Anerkannt sind insbesondere saisonale Auftragsspitzen wie das Weihnachtsgeschäft im Einzelhandel, die Erntezeit in der Landwirtschaft oder die Jahresabschlusssaison bei Wirtschaftsprüfern. Ebenso können unvorhergesehene Großaufträge mit engen Lieferterminen, Inventuren und feststehende Abgabefristen, ein akuter Personalausfall durch eine Krankheitswelle oder eine abwendbare drohende Insolvenz eine Sperre rechtfertigen.

Nicht ausreichend sind dagegen dauerhafte Unterbesetzung, schlechte Organisation oder bloße Bequemlichkeit bei der Personalplanung. Wer seine dünne Personaldecke selbst zu verantworten hat, kann das Risiko nicht auf den Urlaubsanspruch der Belegschaft abwälzen. Ebenso wenig ist ein häufiger Krankenstand einzelner Beschäftigter ein tauglicher Grund, gerade diesen den Urlaub zu verweigern - der Erholungszweck des Urlaubs (§ 1 BUrlG) spricht im Gegenteil dafür, ihn zu gewähren. Auch Kurzarbeit als solche rechtfertigt keine Urlaubssperre; sie kann allerdings den Umfang des Urlaubsanspruchs verringern, weil für Zeiten der Kurzarbeit Null keine Urlaubsansprüche entstehen (vgl. BAG, 30.11.2021 - Az: 9 AZR 225/21).

Warum pauschale Begründungen vor Gericht scheitern

Die Darlegungs- und Beweislast für die dringenden betrieblichen Belange trägt der Arbeitgeber. Wie hoch die Anforderungen sind, zeigt der Fall eines Fensterbaubetriebs: Für die Woche vor den Betriebsferien war eine allgemeine Urlaubssperre verhängt worden, weil sonst Liefertermine platzen und Konventionalstrafen drohen würden. Das Arbeitsgericht verpflichtete den Arbeitgeber im Wege der einstweiligen Verfügung dennoch zur Urlaubsgewährung. Der pauschale Hinweis, man könne auf keinen Mitarbeiter verzichten, genüge nicht. Erforderlich sei eine Kalkulation des Personalbedarfs und die Erläuterung, warum gerade dieser Arbeitnehmer unentbehrlich sei; die knappe Personaldecke habe der Betrieb selbst zu verantworten (vgl. ArbG Bielefeld, 21.06.2006 - Az: 6 Ga 16/06).

Hinzu kommt ein Punkt, der in der Praxis häufig übersehen wird: Auch wenn eine Urlaubssperre besteht, entbindet sie nicht von der Einzelfallprüfung. Im Fall einer Altenpflegeeinrichtung hatte eine langjährige Mitarbeiterin beispielsweise ein Jahr im Voraus zwei Wochen Urlaub über Weihnachten und Silvester beantragt. Der Arbeitgeber lehnte unter Verweis auf eine generelle Urlaubssperre ab, weil sich in dieser Zeit besonders viele Beschäftigte krankmeldeten. Das Gericht gab der Arbeitnehmerin recht: Störungen des Betriebsablaufs treten bei jedem Urlaub auf und sind hinzunehmen; ein konkreter Personalbedarf und konkret zu erwartende Fehlzeiten waren nicht dargelegt worden. Jeder Urlaubsantrag sei individuell zu prüfen, eine pauschale Ablehnung unzulässig - daran ändere auch eine Abstimmung der Sperre mit dem Betriebsrat nichts (vgl. ArbG Braunschweig, 20.11.2019 - Az: 4 Ca 373/19).

Wer hat bei konkurrierenden Urlaubswünschen Vorrang?

Neben den betrieblichen Belangen nennt § 7 Abs. 1 BUrlG als zweiten Ablehnungsgrund die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen. Praktisch relevant ist das vor allem in den Schulferien: Beschäftigte mit schulpflichtigen Kindern sind auf diese Zeiträume angewiesen und können deshalb bevorzugt zu berücksichtigen sein. Weitere Kriterien sind der Gesundheitszustand, die Urlaubszeiten des Partners, wenn dieser zeitlich gebunden ist, sowie Alter und Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Diese Abwägung darf allerdings nicht dazu führen, dass stets dieselben Personen zurückstehen. Auch kinderlose Beschäftigte haben Anspruch darauf, turnusmäßig attraktive Urlaubszeiträume zu erhalten.

Dauer, Ankündigung und Form einer Urlaubssperre

Eine gesetzliche Höchstdauer besteht nicht. Maßgeblich ist die Verhältnismäßigkeit: Je länger die Sperre andauert, desto gewichtiger müssen die betrieblichen Gründe sein. Üblich sind überschaubare Zeiträume von einigen Wochen, etwa vor Weihnachten oder während der Erntezeit; in Saisonbetrieben können auch mehrere Monate in Betracht kommen. Eine Sperre, die den überwiegenden Teil des Jahres erfasst, ist mit dem Erholungszweck des § 1 BUrlG dagegen nicht mehr vereinbar.

Kriterium Anforderung an eine zulässige Urlaubssperre
Höchstdauer Keine gesetzliche Grenze; die Dauer muss sich am konkreten betrieblichen Engpass orientieren
Befristung Ein konkretes Enddatum ist erforderlich, etwa das Ende der Inventur oder eines Projekts
Ankündigung Keine gesetzliche Frist, aber möglichst früh, transparent und mit nachvollziehbarer Begründung
Form Auch mündlich wirksam, etwa in einer Betriebsversammlung; Textform empfiehlt sich zu Beweiszwecken
Kritische Länge Maßnahmen über mehrere Monate sind nur bei gewichtigen Gründen zu rechtfertigen
Eine Verankerung im Arbeitsvertrag ist nicht erforderlich. Bei wiederkehrenden Sperren zu stets demselben Zeitpunkt - branchenüblich etwa bei Wirtschaftsprüfern - bietet sich eine Regelung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung jedoch an.

Mitbestimmung von Betriebsrat und Personalrat

Besteht ein Betriebsrat, ist er nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans zu beteiligen. Eine Urlaubssperre fällt darunter. Ohne Beteiligung ist die Anordnung unwirksam.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Rechtstipp freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen

Für die rechtssichere Prüfung Ihres individuellen Falles im Bereich Arbeitsrecht können Sie direkt über AnwaltOnline eine Online-Erstberatung zum Festpreis anfordern.

Stand: (letzte Änderung: 14.10.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Eine Urlaubssperre ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche Belange im Sinne von § 7 Abs. 1 BUrlG vorliegen oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen. Anerkannt sind etwa saisonale Auftragsspitzen, unvorhergesehene Großaufträge, feststehende Abgabetermine wie Inventuren oder Jahresabschlüsse, ein akuter Personalausfall durch eine Krankheitswelle oder eine abwendbare drohende Insolvenz. Dauerhafte Unterbesetzung, mangelhafte Personalplanung oder bloße Bequemlichkeit genügen nicht. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast.
Ja. Auch bei bestehender Urlaubssperre ist jeder Urlaubsantrag individuell zu prüfen; eine pauschale Ablehnung unter bloßem Hinweis auf die Sperre ist unzulässig. Das Arbeitsgericht Braunschweig hat entschieden, dass allgemein mögliche Störungen des Betriebsablaufs keine dringenden betrieblichen Belange begründen und der konkrete Personalbedarf dargelegt werden muss. Auch eine Abstimmung der Urlaubssperre mit dem Betriebsrat ersetzt die Einzelfallprüfung nicht.
Nein. Eine nachträglich verhängte Urlaubssperre erfasst grundsätzlich nur neue Anträge. Bewilligter Urlaub kann nicht einseitig widerrufen werden. Bei außergewöhnlichen Umständen kommt ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB in Betracht, doch lebt die Arbeitspflicht dadurch nicht automatisch wieder auf. Erforderlich ist eine einvernehmliche Verlegung; verweigert der Arbeitnehmer diese, muss der Arbeitgeber die Zustimmung gerichtlich ersetzen lassen. Bei einem Rückruf aus dem bereits angetretenen Urlaub trägt der Arbeitgeber Storno-, Umbuchungs- und Rückreisekosten.
Eine gesetzliche Höchstdauer besteht nicht. Maßgeblich ist die Verhältnismäßigkeit: Die Dauer muss sich am konkreten betrieblichen Engpass orientieren und ein Enddatum erkennen lassen. Üblich sind wenige Wochen, in Saisonbetrieben können auch mehrere Monate in Betracht kommen. Ist der Urlaub für den überwiegenden Teil des Jahres blockiert, ist dies mit dem Erholungszweck des § 1 BUrlG nicht mehr vereinbar.
Besteht ein Betriebsrat, ist er nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG bei allgemeinen Urlaubsgrundsätzen und beim Urlaubsplan zu beteiligen; eine Urlaubssperre fällt darunter und ist ohne Beteiligung unwirksam. Im öffentlichen Dienst gelten die Personalvertretungsgesetze. Eine Urlaubssperre darf dort bei unabweisbarer dienstlicher Notwendigkeit angeordnet werden, die Anordnung von Betriebsurlaub unterliegt als Aufstellung eines Urlaubsplans der Mitbestimmung des Personalrats.
Die Probezeit ist keine automatische Urlaubssperre. Der volle Urlaubsanspruch entsteht zwar erst nach sechs Monaten Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§ 4 BUrlG), für jeden vollen Beschäftigungsmonat besteht davor jedoch ein Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs (§ 5 BUrlG). Dieser Teilurlaub darf nur verweigert werden, wenn im konkreten Fall dringende betriebliche Belange entgegenstehen.
Zunächst empfiehlt sich das Gespräch mit dem Arbeitgeber sowie die Dokumentation von Urlaubsantrag und Ablehnung. Bleibt es bei der Ablehnung, kann die Urlaubsgewährung beim Arbeitsgericht im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Eigenmächtiger Urlaubsantritt ist dagegen riskant und kann eine Abmahnung oder fristlose Kündigung nach sich ziehen, selbst wenn sich die Sperre später als unwirksam erweist. Kann der Urlaub wegen der Sperre nicht mehr im laufenden Jahr genommen werden, ist er nach § 7 Abs. 3 BUrlG übertragbar und in den ersten drei Monaten des Folgejahres zu nehmen.
Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus ComputerBild 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.276 Bewertungen)

Antwort war sehr schnell und kompetent.
Verifizierter Mandant
super schnelle, freundliche und sehr hilfreiche Beratung im Vermieterangelegenheiten. Das Preis-Leistngsverhältnis ist voll angemessen.
Verifizierter Mandant