Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Erfüllung von dessen Anspruch auf Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG) freigestellt, kann er den Urlaub nicht mehr einseitig widerrufen.
Auch der von einem Arbeitgeber überobligatorisch gewährte Urlaub stellt eine Konkretisierungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer dar. An eine solche Freistellungserklärung ist der Arbeitgeber, wie jeder Schuldner, gebunden. Er kann sich von ihr folglich nicht durch einseitige Erklärung lösen.
Treten nach erfolgter Urlaubsgewährung außergewöhnliche Umstände ein, welche einer Freistellung des Arbeitnehmers entgegenstehen, kann sich der Arbeitgeber allerdings auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) berufen.
§ 313 BGB gewährt der vom Wegfall der Geschäftsgrundlage benachteiligten Partei aber nur einen Anspruch auf Vertragsanpassung.
Somit führt der Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht zu einer automatischen Wiederherstellung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers.
Auch der von einem Arbeitgeber überobligatorisch gewährte Urlaub stellt eine Konkretisierungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer dar. An eine solche Freistellungserklärung ist der Arbeitgeber, wie jeder Schuldner, gebunden. Er kann sich von ihr folglich nicht durch einseitige Erklärung lösen.
Treten nach erfolgter Urlaubsgewährung außergewöhnliche Umstände ein, welche einer Freistellung des Arbeitnehmers entgegenstehen, kann sich der Arbeitgeber allerdings auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) berufen.
§ 313 BGB gewährt der vom Wegfall der Geschäftsgrundlage benachteiligten Partei aber nur einen Anspruch auf Vertragsanpassung.
Somit führt der Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht zu einer automatischen Wiederherstellung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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