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Einseitige Arbeitnehmersuspendierung mittels Versetzungsklausel?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Eine Suspendierung eines Arbeitnehmers ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers ergibt sich aus § 611 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und stellt eine wesentliche Nebenpflicht des Arbeitsvertrags dar. Eine einseitige Freistellung kann daher nur in Betracht kommen, wenn sie als vorläufig milderes Mittel gegenüber einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB gerechtfertigt ist.

Eine im Dienstvertrag enthaltene umfassende Versetzungsklausel, die dem Arbeitgeber erlaubt, dem Arbeitnehmer bei gleicher Vergütung eine andere Tätigkeit zuzuweisen, rechtfertigt keine Suspendierung von der bisherigen Beschäftigung. Eine solche Klausel ermöglicht lediglich eine anderweitige Zuweisung einer gleichwertigen Tätigkeit, nicht aber eine vollständige Enthebung von der Arbeitsleistung. Wird der Arbeitnehmer lediglich von seinen bisherigen Aufgaben entbunden, ohne dass ihm eine gleichwertige Tätigkeit übertragen wird, liegt ein Verstoß gegen die vertragliche Beschäftigungspflicht vor.

Die Zulässigkeit einer vorübergehenden Suspendierung setzt voraus, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorliegt, der eine sofortige außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnte. Eine Freistellung kann dann ausnahmsweise als vorläufig milderes Mittel in Betracht kommen, wenn konkrete Umstände bestehen, die die Fortsetzung der Tätigkeit bis zur Klärung der Hauptsache unzumutbar erscheinen lassen. Der bloße Hinweis auf unzureichende Leistungsergebnisse genügt dafür nicht.

Der Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach §§ 611, 613, 242 BGB durchgesetzt werden, sofern ein Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn dem Arbeitnehmer durch die Suspendierung wesentliche Nachteile in seiner beruflichen Entwicklung drohen. In Branchen mit hoher Dynamik und raschen Veränderungen kann eine längere Freistellung zu einem Verlust von aktuellem Fachwissen und Kontakten führen, was die Rückkehr in die bisherige Funktion erheblich erschwert.

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