Es besteht keine Verpflichtung zur Mehrarbeit, wenn die Arbeitszeiten vertraglich genau geregelt sind. Denn ein Arbeitnehmer schuldet im Allgemeinen nur die Arbeitsleistung während der Regelarbeitszeit.
Ob ein Arbeitnehmer darüber hinaus verpflichtet ist, Mehrarbeit durchzuführen, hängt davon ab, aus welchen Gründen diese von ihm gefordert wird. Aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht heraus ist er jedenfalls dann verpflichtet, Mehrarbeit zu leisten, wenn sich der Arbeitgeber in einer Notlage befindet, der anders nicht begegnet werden kann. Dabei kommt es auch darauf an, ob der Arbeitnehmer über Spezialkenntnisse verfügt, die benötigt werden.
Bei dem Verlangen der Beklagten, die Reparatur noch durchzuführen, handelte es sich um die Anordnung von Mehrarbeit. Grundsätzlich kann die Weigerung eines Arbeitnehmers, zulässig angeordnete Überstunden zu leisten, nach vorheriger Abmahnung jedenfalls eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Im Allgemeinen schuldet ein Arbeitnehmer nur die Arbeitsleistung während der Regelarbeitszeit. Ob ein Arbeitnehmer darüber hinaus verpflichtet ist, Mehrarbeit durchzuführen hängt davon ab, aus welchen Gründen diese von ihm gefordert wird. Aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht heraus ist er jedenfalls dann verpflichtet, Mehrarbeit zu leisten, wenn sich der Arbeitgeber in einer Notlage befindet, der anders nicht begegnet werden kann. Das war hier nicht der Fall.
Ob ein Arbeitnehmer darüber hinaus verpflichtet ist, Mehrarbeit durchzuführen, hängt davon ab, aus welchen Gründen diese von ihm gefordert wird. Aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht heraus ist er jedenfalls dann verpflichtet, Mehrarbeit zu leisten, wenn sich der Arbeitgeber in einer Notlage befindet, der anders nicht begegnet werden kann. Dabei kommt es auch darauf an, ob der Arbeitnehmer über Spezialkenntnisse verfügt, die benötigt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 626 BGB kann eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ausgesprochen werden, wenn so schwerwiegende Gründe vorliegen, dass es dem Kündigenden unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Derartige Gründe liegen nicht vor.Bei dem Verlangen der Beklagten, die Reparatur noch durchzuführen, handelte es sich um die Anordnung von Mehrarbeit. Grundsätzlich kann die Weigerung eines Arbeitnehmers, zulässig angeordnete Überstunden zu leisten, nach vorheriger Abmahnung jedenfalls eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Im Allgemeinen schuldet ein Arbeitnehmer nur die Arbeitsleistung während der Regelarbeitszeit. Ob ein Arbeitnehmer darüber hinaus verpflichtet ist, Mehrarbeit durchzuführen hängt davon ab, aus welchen Gründen diese von ihm gefordert wird. Aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht heraus ist er jedenfalls dann verpflichtet, Mehrarbeit zu leisten, wenn sich der Arbeitgeber in einer Notlage befindet, der anders nicht begegnet werden kann. Das war hier nicht der Fall.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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