Eine Formularklausel in einem Kfz-Vertragshändlervertrag, nach der sich der Hersteller verpflichtet, von dem Händler bei Beendigung dieses Vertrages auf Verlangen fabrikneue Ersatzteile, die näher bezeichnete Voraussetzungen erfüllen, zurückzukaufen, ist nicht dahin auszulegen, dass der Rückkaufanspruch entfällt, wenn der ehemalige Händler im Anschluss an den Händlervertrag für den Hersteller aufgrund eines Service-Partner-Vertrages (Werkstattvertrages) tätig bleibt.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Rückkauf von rücknahmefähigen Ersatzteilen gemäß Art. 7 der Zusatzbestimmungen zum Händlervertrag vom 1. Dezember 1996 / 5. Juni 1997 (im Folgenden ZB-HV) zusteht. Der Senat kann die Auslegung der dafür maßgeblichen Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unbeschränkt nachprüfen, weil diese nach dem Willen der Beklagten über den Bezirk des Oberlandesgerichts hinaus Anwendung finden sollen.
a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zum 30. September 2003 entstandener Rückkaufanspruch aus Art. 7 ZB-HV durch die Regelungen des von den Parteien für die Zeit ab dem 1. Oktober 2003 geschlossenen Service-Partner-Vertrages nicht berührt wird. Dagegen wendet sich die Revision nicht und sind Bedenken auch nicht ersichtlich.
b) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht Art. 7.1 ZB-HV zu Recht dahin ausgelegt, dass die Bestimmung einen Anspruch der Klägerin auf Rückkauf von Ersatzteilen auch für den hier gegebenen Fall begründet, dass sich an das beendete Vertragshändlerverhältnis zwischen den Parteien unmittelbar ein Service-Partner-Vertrag anschließt, also die Zusammenarbeit der Parteien in Teilbereichen auf anderer vertraglicher Grundlage fortgesetzt wird. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, Art. 7.1 ZB-HV sei schon nicht auslegungsbedürftig, weil an dem eindeutigen Wortlaut der Klausel kein Zweifel bestehe, hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht den Auslegungsvorgang, sondern nur das Ergebnis der Auslegung gemeint, weil es im Folgenden eine Auslegung nach verschiedenen Methoden vorgenommen hat.
Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist allerdings in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut des Formularvertrages nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Bleiben nach Erwägung aller Umstände Zweifel, geht dies zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB). Die Anwendung der vorgenannten Grundsätze führt hier zu einer Auslegung dahin, dass Art. 7.1 ZB-HV auch dann gilt, wenn die Zusammenarbeit der Parteien tatsächlich nicht vollständig beendet wird, sondern sich an den Händlervertrag ein Service-Partner-Vertrag anschließt.
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