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Keine vertragliche Verpflichtung zur Übernahme des Leasingvertrages für einen Dienstwagen nach Kündigung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

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Eine Arbeitsvertragsklausel, die den Arbeitnehmer zur Übernahme des Leasingvertrages sowie des anteiligen Wert der Leasingsonderzahlung für seinen Dienstwagen verpflichtet, ist unwirksam.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Die Klausel unterliegt als AGB der Kontrolle nach §§ 305 ff BGB.

a) Die Dienstwagenregelung ist nach dem 01.01.2002 getroffen worden, so dass die §§ 305ff. BGB nach Maßgabe des § 310 Abs. 4 BGB uneingeschränkt anwendbar sind.

b) Bei der vereinbarten Verpflichtung zur Übernahme des Leasingvertrages handelt es sich auch eindeutig um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (i.F.: AGB) im Sinne dieser Regelung. Der Arbeitnehmer ist auch Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Auf Arbeitsverträge findet damit § 310 Abs. 3 BGB Anwendung. Das Merkmal des Stellens nach § 305 Abs. 1 BGB ist nur dann zu verneinen, wenn der Arbeitnehmer die AGB in den Vertrag eingeführt hat, wofür den Arbeitgeber die Beweislast trifft. Darüber hinaus finden die §§ 305c Abs. 2, 306, 307, 308, 309 BGB und damit die Vorschriften über die Inhaltskontrolle selbst dann Anwendung, wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Damit unterliegt in der Regel jeder vom Arbeitgeber auch nur für den Einzelfall vorformulierte Vertrag der Inhaltskontrolle.

Hier handelt es sich nicht nur um einen von der Klägerin als Arbeitgeber gestellten Formularvertrag. Darüber hinaus ist dieses Formular unstreitig im Falle des Klägers wiederholt und darüber hinaus in einem weiteren Fall unverändert verwandt worden.

Schon ein Verhandeln dieser Klausel ist nicht ersichtlich. Dass der Beklagte freie Hand bei der Auswahl des Dienstwagens hatte, hat mit der vertraglichen Vereinbarung zur Ausgestaltung der Dienstwagennutzung nichts zu tun.

2. Die Klausel ist nicht schon deswegen unwirksam, weil sie eine Übernahmeverpflichtung auch für den Fall der betriebsbedingten Kündigung enthält. Die Formularklausel ist aus sich heraus verständlich und sinnvoll in zwei voneinander unabhängige Regelungsteile trennbar, so dass es allein darauf ankommt, ob die Klausel für den Fall der Eigenkündigung wirksam ist.

3. Die Klausel ist unwirksam gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

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