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Nutzung des Dienstwagens

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Es steht grundsätzlich der privaten Nutzung des Dienstwagens nichts entgegen, eine entsprechende Regelung kann also ohne weiteres zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden. Bei erlaubter Privatnutzung ist jedoch zu beachten, dass dieser Teil als Teil des Entgeltes zu betrachten ist und somit steuerpflichtig ist.

Nutzungswiderruf möglich

Eine wichtige Folge einer erlaubten Privatnutzung wird leicht übersehen - ein Widerruf der Nutzung, wie er möglich wäre, wenn der dienstliche Zweck entfällt und nur eine dienstliche Nutzung vorgesehen war, ist in diesem Fall nur möglich, wenn ein Widerrufsvorbehalt ausdrücklich vereinbart wurde. Aber auch in diesem Fall kann nicht einfach die Nutzung widerrufen werden, vielmehr bedarf es eines sachlichen Grundes, da die private Nutzung einen Entgeltcharakter hat und Bestandteile des Entgeltes nicht einfach vom Arbeitgeber gestrichen werden können. Wurde bei der Überlassung des Dienstwagens eine Bindung an eine bestimmte Tätigkeit vereinbart und wird diese dem Arbeitnehmer wirksam entzogen bzw. fällt diese weg, so kann ein sachlicher Grund für den Wegfall des Dienstwagens vorliegen. Eine entsprechende Regelung hinsichtlich eines entschädigungslosen Wegfalls ist i.d.R. wirksam.

Dienstwagen und Betriebsratstätigkeit

Wird ein Arbeitnehmer jedoch aufgrund der Betriebsratstätigkeit freigestellt, so muss das Fahrzeug bei erlaubter privater Nutzung nicht zurückgegeben werden. Ein Entzug ist nach Ansicht des BAG nicht zulässig, da es sich um einen Teil des Vergütungsanspruches handelt (BAG, 23.06.2004 - Az: 7 AZR 514/03).

Rein dienstliche Nutzung

Bei rein dienstlicher Nutzung stellt der Dienstwagen ein Arbeitsmittel dar - der Arbeitnehmer hat also am Fahrzeug kein Besitzrecht, es ist auf Verlangen jederzeit entschädigungslos herauszugeben. Die private Nutzung ist (auch ohne ausdrückliches Verbot der privaten Nutzung) mangels anderslautender Vereinbarung nicht gestattet. Nutzt der Arbeitnehmer einen Dienstwagen dennoch privat, so kann dies mit Abmahnung und im Widerholungsfall mit Kündigung geahndet werden.

Privatnutzung des Dienstwagens

Wie stark darf der Dienstwagen privat genutzt werden - dies ist eine Streitfrage, die einfach zu umschiffen ist. In einer Dienstwagenordnung oder im individuellen Vertrag sollte festgelegt werden, daß die dienstliche Nutzung im Vordergrund steht. Auch kann der Gebrauch im Ausland eingeschränkt werden bzw. eine Nutzung nur im EU-Gebiet oder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gestattet werden. Auch die Überlassungsmöglichkeiten des Dienstwagens an Dritte können geregelt bzw. untersagt werden. I.d.R. wird die Nutzung durch den Ehegatten erlaubt, die Nutzung durch weitere Dritte nur in Ausnahmefällen gestattet.

Leasingwagen als Dienstwagen

Da Dienstfahrzeuge oft geleast werden und somit lediglich eine bestimmte Laufleistung gestattet ist, damit ein bestimmter Restwert vereinbart werden kann, sollte auch diese Laufleistung geregelt bzw. zumindest darauf hingewiesen werden. Es ist in der Regel angemessen, dass der Arbeitnehmer die Differenz einer Wertminderung die aus dem Überschreiten der im Leasingvertrag vereinbarten Laufleistung tragen muss. Dem Arbeitnehmer ist es nämlich zuzumuten und möglich, den Arbeitgeber rechtzeitig hierauf aufmerksam zu machen, so dass ein Austausch möglich wäre.
Stand: (letzte Änderung: 19.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Nein. Da die erlaubte Privatnutzung Teil des Entgeltes ist, ist ein Widerruf nur möglich, wenn ein entsprechender Widerrufsvorbehalt vereinbart wurde und ein sachlicher Grund für den Wegfall vorliegt.
Nein, ein Entzug des Dienstwagens während einer Betriebsratstätigkeit ist unzulässig, da das Fahrzeug als Teil des Vergütungsanspruches gilt (vgl. BAG, 23.06.2004 - Az: 7 AZR 514/03).
Ist das Fahrzeug nur für die dienstliche Nutzung bestimmt, stellt die private Verwendung einen Pflichtverstoß dar. Dies kann abgemahnt werden und im Wiederholungsfall eine Kündigung zur Folge haben.
Es ist dem Arbeitnehmer zumutbar, die Differenz einer Wertminderung zu tragen, wenn er durch eine über die Leasingvereinbarung hinausgehende Laufleistung eine Wertminderung verursacht hat.
Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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