Es stellt einen Mangel darf, wenn die tatsächliche Laufleistung (hier: 197.000 km bei Übergabe) vom vereinbarten Kilometerstand (hier Beschaffenheitsvereinbarung: 138.000 km) abweicht.
Auch bei einem Privatverkauf kommt es dem Käufer maßgeblich auf die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs an, so dass er an einer entsprechenden Vereinbarung jenseits eines Gewährleistungsausschlusses interessiert sein dürfte.
Auch bei einem Privatverkauf kommt es dem Käufer maßgeblich auf die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs an, so dass er an einer entsprechenden Vereinbarung jenseits eines Gewährleistungsausschlusses interessiert sein dürfte.
OLG Koblenz, 13.12.2017 - Az: 2 U 496/17
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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