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Wenn die Laufleistung des Gebrauchtwagens von der Realität abweicht ...
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Es stellt einen Mangel darf, wenn die tatsächliche Laufleistung (hier: 197.000 km bei Übergabe) vom vereinbarten Kilometerstand (hier Beschaffenheitsvereinbarung: 138.000 km) abweicht.
Auch bei einem Privatverkauf kommt es dem Käufer maßgeblich auf die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs an, so dass er an einer entsprechenden Vereinbarung jenseits eines
Gewährleistungsausschlusses interessiert sein dürfte.
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