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Gebrauchtwagenkauf: Beweislastumkehr bei einem älteren Gebrauchtwagen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Für den Umstand, dass ein Mangel bereits bei Gefahrübergang, d.h. bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer, vorgelegen hat, ist der Verkäufer beweisbelastet. Insoweit ergibt sich aus § 477 BGB eine Umkehr der Beweislast, wonach vermutet wird, dass ein Sachmangel schon zur Zeit des Gefahrübergangs bestand, wenn dieser sich innerhalb von sechs Monaten zeigt. Die gesetzliche Vermutung geht dahin, dass der Mangel, der sich als Folgemangel zeigt, auch schon zum maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs als Grundmangel vorgelegen hat. Die Vorschrift gilt auch für gebrauchte Sachen, insbesondere für KFZ.

Die Vermutung ist auch gerade nicht mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. In diesem Zusammenhang berücksichtigte das Gericht auch, dass ein Fahrzeug, welches bereits bei Kauf eine nicht unerhebliche Laufleistung aufwies, naturgemäß einem gewissen Verschleiß unterliegt. Dies schließt jedoch nicht aus, dass ein verschleißbedingter Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag oder es sich um einen Mangel handelt, der auch unter Berücksichtigung von Alter, Laufleistung und Verschleiß ungewöhnlich ist. Vor diesem Hintergrund bleibt der Verkäufer nach § 477 BGB beweisbelastet für den Umstand, dass der Grundmangel bei Gefahrübergang noch nicht vorlag.

Ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag ist bei Vorliegen eines erheblichen Mangels auch nicht gemäß § 323 Abs. 5 BGB ausgeschlossen. Danach kann der Gläubiger, wenn der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt hat, vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

Die Erheblichkeitsprüfung erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen ist bei behebbaren Mängeln vor allem der für die Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand. Die Erheblichkeit des Mangels ist in der Regel zu bejahen, wenn die Kosten der Beseitigung mindestens 5% der vereinbarten Gegenleistung ausmachen (vgl. BGH, 28.05.2014 - Az: VIII ZR 94/13).


LG Düsseldorf, 07.03.2018 - Az: 23 O 236/16

ECLI:DE:LGD:2018:0307.23O236.16.00

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