Wird beim Abschluss eines
Kfz-Kaufvertrags ein Formular aus dem Internet verwendet, handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Solche Klauseln gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen, auch wenn sie von einer Privatperson nur einmal verwendet werden. Maßgeblich ist, dass eine Vertragspartei das Formular in den Vertrag einführt und dessen Einbeziehung verlangt. Eine Individualvereinbarung liegt nur vor, wenn die andere Partei erkennbar die Möglichkeit erhält, über den Vertragsinhalt zu verhandeln oder eigene Regelungsvorschläge einzubringen.
Ein
Gewährleistungsausschluss in einem solchen Formular ist nach § 309 Nr. 7 a BGB unwirksam, wenn er keine ausdrückliche Ausnahme für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit enthält. Enthält eine Vertragsklausel den pauschalen Satz, das Fahrzeug werde „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ verkauft, ohne diesen Zusatz, so liegt ein Verstoß gegen das gesetzliche Verbot vor. Für die Wirksamkeit wäre erforderlich, dass die Haftungsfreistellung ausdrücklich nicht für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gilt.
Da nach dem Grundsatz des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion eine teilweise Aufrechterhaltung der Klausel unzulässig ist, führt der Verstoß zur Gesamtnichtigkeit der Regelung. Der Gewährleistungsausschluss entfällt damit vollständig. Die Folge ist, dass der Käufer bei Vorliegen eines
Sachmangels gemäß § 437 Nr. 2 BGB i. V. m. §§ 323, 346 BGB zum
Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt bleibt.
Ein im Zeitpunkt der Übergabe vorhandener Getriebeschaden stellt einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar, wenn das Fahrzeug nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Das Rücktrittsrecht besteht nach erfolgloser Fristsetzung zur
Nacherfüllung.
Die Kostenerstattungspflicht des Verkäufers umfasst auch erforderliche Nebenaufwendungen wie Ummeldegebühren und Kennzeichenkosten nach § 284 BGB. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind hingegen nicht ersatzfähig, wenn vor Beauftragung des Anwalts kein Verzug oder eine Pflichtverletzung im Sinne von § 280 BGB vorlag.