§ 11 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG ist aufgrund einer zumindest teilweisen Aufhebung einer Leistungsbewilligung auch dann anwendbar, wenn lediglich die gewährte Form der Leistung aufgehoben wird.
§ 3 Abs. 3 AsylbLG stellt es in das pflichtgemäße Ermessen des Leistungsträgers, die Entscheidung über die Form der Leistung zu treffen. Es besteht daher insofern lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung gem. Art. 40 BayVwVfG. Ein Anspruch auf eine konkrete Leistungsform (z.B. Geldleistung statt Bezahlkarte) kommt daher nur im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht. Entsprechende Umstände sind in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen.
Es ist verfassungsrechtlich zulässig, das Existenzminimum auch durch Sach- oder Dienstleistungen zu gewähren.
Soweit bestimmte Dienstleistungen oder Waren nicht mit der Bezahlkarte bezahlt werden können, steht hierfür der monatliche Barbetrag zur freien Verfügung. Auch der Umstand, dass die Bezahlkarte maximal Bargeldabhebungen von 50 € monatlich ermöglicht, begründet grds. keinen wesentlichen Nachteil, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte. Die aus der Obergrenze möglicher Bargeldabhebungen resultierende Begrenzung des Bargeldeinsatzes ist der gesetzlich geregelten Zulässigkeit einer anderen Erbringung von Leistungen als durch Bargeld immanent.
Aus dem Anspruch auf Gewährleistung des Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch auf bestmögliche Versorgung. Das Asylbewerberleistungsrecht ist Existenzsicherungsrecht auf niedrigstem Leistungsniveau. Es ist nicht erkennbar, dass der Einsatz des Barbetrags als auch der Bezahlkarte nicht genügen würden, um existentielle Bedarfe zu decken.