Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz setzt das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Beide Voraussetzungen sind im Rahmen einer summarischen Prüfung zu bewerten. Maßgeblich ist, ob zur Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums ein sofortiger Eingriff erforderlich ist oder ob ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens zumutbar erscheint.
Bei der Beurteilung sind die Bedarfe der Bedarfsgemeinschaft den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln gegenüberzustellen. Dabei ist nicht auf fiktiv bereinigtes Einkommen, sondern auf die tatsächlich ausgezahlten Nettoeinkünfte abzustellen. Diese gelten als „bereite Mittel“ und können bis zur Entscheidung in der Hauptsache eingesetzt werden (vgl. BVerfG, 20.05.2020 - Az: 1 BvR 2289/19; LSG Bayern, 02.08.2016 - Az: L 7 AS 461/16 B ER). Eine vorläufige Leistungspflicht besteht nicht, wenn der Gesamtbedarf durch bewilligte Leistungen und vorhandenes Einkommen hinreichend gedeckt ist. In diesen Fällen fehlt es an einem Anordnungsgrund.
Hinsichtlich der Einordnung eines Auszubildenden innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ist auf den gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist auch bei zeitweiligem Aufenthalt außerhalb des Haupthausstands eine Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft möglich, insbesondere bei regelmäßigem Aufenthalt im elterlichen Haushalt (vgl. BSG, 21.12.2009 - Az: B 14 AS 61/08 R; BSG, 27.02.2008 - Az: B 14/11b AS 33/06 R; BSG, 16.04.2013 - Az: B 14 AS 81/12 R). Im Eilverfahren genügt jedoch die Deckung des Existenzminimums durch vorhandene Mittel; eine abschließende Klärung der Zugehörigkeit bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Eine Kostensenkungsaufforderung stellt keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar, sondern ist Teil eines Mitwirkungs- und Kommunikationsprozesses zwischen Leistungsträger und Leistungsberechtigten. Rechtsschutz gegen eine solche Aufforderung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Nach der Rechtsprechung ist eine Feststellungsklage nur zulässig, wenn ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse besteht, das zur Klärung des Streits im Ganzen führt (BSG, 15.06.2016 - Az: B 4 AS 36/15 R). Solange der mit der Aufforderung eröffnete Dialog über die Angemessenheit der Unterkunftskosten andauert, fehlt es regelmäßig am Rechtsschutzbedürfnis für eine vorbeugende Klage.
Im Rahmen eines Eilverfahrens sind vorbeugende Feststellungsklagen zudem nur bei gesteigertem Schutzinteresse zulässig, da sie auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache hinauslaufen können. Ein solches Interesse liegt nur vor, wenn ohne sofortigen Rechtsschutz eine schwerwiegende, irreparable Beeinträchtigung droht. Dies ist bei bloßen Kostensenkungsaufforderungen, die zunächst nur eine Obliegenheit begründen und noch keine Kürzung der Leistungen bewirken, regelmäßig nicht gegeben.
Damit fehlt es sowohl in Bezug auf die begehrten höheren Leistungen als auch hinsichtlich der Abwehr einer Kostensenkungsaufforderung regelmäßig an einem Anordnungsgrund beziehungsweise am Rechtsschutzbedürfnis.