Legt ein Insolvenzsschuldner gegen die Feststellung einer Erstattungsforderung nach § 50 SGB X, die ein Sozialleistungsträger im Insolvenzverfahren angemeldet hat, einen insolvenzrechtlichen Widerspruch ein, kann der Sozialleistungsträger eine Feststellungsklage zur Beseitigung des Widerspruchs erheben, § 184 Abs. 1 InsO. Für diese Klage ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, § 185 InsO.
Widerspricht der Leistungsempfänger im Insolvenzverfahren zugleich auch der Anmeldung des weiteren Forderungsgrundes der vorsätzlichen unerlaubten Handlung, ist auch für die Feststellungklage der Sozialbehörde zu diesem Forderungsgrund der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.