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Vorübergehende Wahl einer Teilrente, um in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren?

Sozialrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Dem privat krankenversicherten Bezieher einer Altersrente, dessen Ehepartner Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, ist es nach der geltenden Rechtslage nicht grundsätzlich verwehrt, durch vorübergehende Wahl einer Teilrente nach § 42 SGB VI die beitragsfreie Familienversicherung über den Ehepartner zu erreichen, mit der Folge, dass die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V endet und bei späterer Rückkehr zur Vollrente die obligatorische freiwillige Versicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V eintritt.


SG München, 19.01.2023 - Az: S 59 KR 649/22


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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